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Abschnitt 4 TRBS 1123 - Betreiberpflichten bei Umsetzung der Maßnahmen

4.1
Allgemeines

(1) Nach dem Stand der Technik muss der Betreiber zur Erfüllung der Anforderungen nach Abschnitt 3.1 Absatz 1 bzw. Abschnitt 3.2 Absatz 1 entsprechendes Personal einsetzen, das aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, seiner Fachkenntnisse und entsprechenden Fähigkeiten sowie Erfahrungen die Relevanz der Maßnahmen für die Sicherheit der Anlage beurteilen und die übertragenen Aufgaben durchführen kann.

(2) Zur Durchführung von Prüfungen sind die TRBS 1201 und TRBS 1201, Teil 1 zu berücksichtigen.

4.2
Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme von Geräten, Schutzsystemen oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG

(1) Nach einem Austausch von Geräten, Schutzsystemen oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG ist deren ordnungsgemäßer Zustand hinsichtlich Montage und Installation, der Aufstellbedingungen und der sicheren Funktion gemäß § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 BetrSichV zu prüfen. Dies gilt auch für die Erweiterung der "Ex-Anlage" durch Hinzufügen von Geräten, Schutzsystemen oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG. Satz 1 gilt nicht, wenn es sich um einen Austausch gegen baugleiche Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG handelt, bei dem die Montage-, Installations- und Aufstellbedingungen und die sichere Funktion unverändert bleiben und aus der bestehenden Gefährdungsbeurteilung nichts Gegenteiliges hervorgeht. Der Betreiber muss die Verwendung baugleicher Geräte und die ordnungsgemäße Montage und Installation durch geeignete organisatorische Abläufe und durch den Einsatz von hierfür qualifiziertem Fachpersonal sicherstellen.

(2) Absatz 1 Sätze 3 und 4 gelten nur unter der Voraussetzung, dass das eingesetzte Fachpersonal aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, seiner Kenntnisse und entsprechenden Fähigkeiten sowie Erfahrung mit der Montage und Installation von Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG qualifiziert ist, die übertragenen Arbeiten durchzuführen.

4.3
Prüfung nach einer Änderung einer "Ex-Anlage"

(1) Nach Änderung einer "Ex-Anlage" sind die von der Änderung betroffenen Anlagenteile nach § 14 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 BetrSichV auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich des sicheren Betriebs zu prüfen. Grundlage für die Festlegung des Prüfumfangs ist die Gefährdungsbeurteilung.

(2) Kann durch die Änderung einer "Ex-Anlage" die Sicherheit von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen einschließlich der Arbeitsumgebung beeinträchtigt werden, so ist zugleich eine Überprüfung nach Anhang 4 Buchstabe A Ziffer 3.8 BetrSichV durch eine befähigte Person mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet des Explosionsschutzes durchzuführen.

4.4
Prüfung nach einer wesentlichen Veränderung

(1) Nach einer wesentlichen Veränderung der Gesamtanlage im Sinne von Abschnitt 2 Abs. 1 Ziffer 4 ist eine Prüfung nach § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 BetrSichV durchzuführen. Grundlage für die Festlegung des Prüfumfangs ist die Gefährdungsbeurteilung.

(2) Kann durch die wesentliche Veränderung die Sicherheit von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen einschließlich der Arbeitsumgebung beeinträchtigt werden, so ist zugleich eine Überprüfung nach Anhang 4 Buchstabe A Ziffer 3.8 BetrSichV durch eine befähigte Person mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet des Explosionsschutzes durchzuführen.