Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 2.1 BGI 5038 - 2.1 Räume der Bildungseinrichtung

ccc_1320_17.jpg
  • Fußböden sind eben, haben keine Stolperstellen (≥ 4 mm) und sind leicht zu reinigen. Sie sind entsprechend der Nutzung und den Anforderungen sowie rutschhemmend und trittsicher ausgeführt.

  • Für Aufenthaltsbereiche, die mehr als 1,0 m über einer anderen Fläche liegen, sind spezielle Absturzsicherungen nach den Bauordnungen der Länder und der Arbeitsstättenverordnung zu beachten.

  • Umwehrungen dürfen nicht zum Rutschen, Klettern, Aufsitzen und Ablegen von Gegenständen verleiten.

  • Treppenstufen sind gut erkennbar.

  • Offene Bereiche unter Podesten und Treppenläufen mit weniger als 2,0 m Durchgangshöhe sind in Aufenthaltsbereichen/Ausbildungsräumen zu sichern - zum Beispiel Einrichtungsgegenstände, Absperrungen, Polsterungen und Bereiche kennzeichnen.

  • Lichtdurchlässige Türen und Wände müssen im Bereich von Arbeitsplätzen und von Verkehrswegen so abgeschirmt sein, dass Personen nicht mit der Glasfläche in Berührung kommen und beim Zersplittern verletzt werden können. Abschirmung zum Beispiel durch mindestens 1,0 m hohe Umwehrungen, mindestens 0,2 m vor den Verglasungen oder die Verglasungen hinter bepflanzten Schutzzonen.

  • Verglasungen und sonstige lichtdurchlässige Flächen sind für Teilnehmer leicht und deutlich erkennbar - zum Beispiel Aufkleber, Ätzungen, Aufschriften oder sonstige Verzierungen, Querriegel, Verwendung von Dekorationen, Farbgebung der Glasflächen.