TRGL 295 - TR Gashochdruckleitungen 295

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Abschnitt 1 TRGL 295 - Allgemeines (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

1.1 Alle dem sicheren Betrieb der Station einer Gashochdruckleitung dienenden Anlageteile sind so instandzuhalten, daß ihre Funktionsfähigkeit und die erforderliche Dichtheit der Anlage erhalten bleibt.

1.2 Instandhaltungsarbeiten in Stationen von Gashochdruckleitungen dürfen nur durch zuverlässiges und geschultes Fachpersonal unter Leitung einer sachkundigen Aufsichtsperson vorgenommen werden.

1.3 Bei den Instandhaltungsarbeiten sind die chemischen und physikalischen Eigenschaften des Fördermediums zu beachten. Je nach Eigenschaft des Fördermediums sind entsprechende Maßnahmen zum Schutz Beschäftigter und Dritter zu treffen.

1.4 Für Instandhaltungsarbeiten in Stationen sind insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften "Gase" (VBG 61), "Arbeiten an Gasleitungen" (VBG 50) und "Verdichter" (VBG 16) zu beachten.

1.5 Für Instandsetzungsarbeiten an Druckbehältern gilt insbesondere § 11 Abs. 2 DruckbehV.