DGUV Vorschrift 9 - Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz

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§ 1 - Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für die Kennzeichnung

  1. 1.

    zur Regelung des öffentlichen Eisenbahn-, Straßenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehrs,

  2. 2.

    beim Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Ausrüstungen,

  3. 3.

    von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen nach der Gefahrstoffverordnung.