TRGL 171 - TR Gashochdruckleitungen 171

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Abschnitt 2 TRGL 171 - Prüfmedium (1)

2.1 Als Prüfmedium ist in der Regel Wasser zu verwenden; an die Stelle von Wasser können auch andere geeignete Flüssigkeiten treten.

2.2 In besonderen Fällen, z.B. bei Gashochdruckleitungen auf Rohrbrücken oder bei Gashochdruckleitungen, die nicht entwässert werden können, darf anstelle von Wasser Luft oder inertes Gas verwendet werden.

2.3 In Einzelfällen, z.B. bei Einbindungen, darf für die Prüfung auch das Fördermedium verwendet werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)