Abschnitt 4.6.1 - 4.6 Arbeiten an hochgelegenen Stellen
4.6.1 Schutz gegen herabfallende Gegenstände
Wenn Personen auf Arbeitsplätzen und Verkehrswegen dadurch gefährdet werden können, dass Gegenstände von höher gelegenen Arbeitsplätzen, Verkehrswegen oder Betriebseinrichtungen herabfallen, müssen Schutzvorkehrungen getroffen werden (siehe Abschnitt 2.1 im Anhang zur Arbeitsstättenverordnung), z.B. durch
Drahtgitter,
Fangnetze oder
Schutzdächer.