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Abschnitt 4.6.1 - 4.6 Arbeiten an hochgelegenen Stellen
4.6.1 Schutz gegen herabfallende Gegenstände

Wenn Personen auf Arbeitsplätzen und Verkehrswegen dadurch gefährdet werden können, dass Gegenstände von höher gelegenen Arbeitsplätzen, Verkehrswegen oder Betriebseinrichtungen herabfallen, müssen Schutzvorkehrungen getroffen werden (siehe Abschnitt 2.1 im Anhang zur Arbeitsstättenverordnung), z.B. durch

  • Drahtgitter,

  • Fangnetze oder

  • Schutzdächer.