Anlage 7 - Begutachtung eines AMS, das Mitgliedsbetriebe mehrerer UV-Träger umfasst
Die UV-Träger erkennen Begutachtungen, die nach diesem Verfahrensgrundsatz durchgeführt wurden, sowie die entsprechenden Bescheinigungen gegenseitig an.
Für die Begutachtung eines AMS, das Mitgliedsbetriebe mehrerer UV-Träger umfasst, erfolgt eine Absprache der Begutachtungsstellen der betroffenen UV-Träger. Dazu werden folgende Punkte berücksichtigt.
Zu Abschnitt 3.1 Anfrage/Antrag:
Bestätigung der Anfrage durch den angefragten UV-Träger.
Klärung des angestrebten Geltungsbereichs und der betroffenen UV-Träger durch den angefragten UV-Träger:
Standorte
UV-Träger-Zugehörigkeit
Beschäftigte
Zentrale 1)
Begutachtungsinhalte (z. B. DIN ISO 45001, BGM)
Kontaktaufnahme mit allen betroffenen UV-Trägern durch den angefragten UV-Träger.
Zu Abschnitt 3.2 Prüfung der Voraussetzungen
Abstimmung, welcher UV-Träger die Begutachtung federführend übernimmt. Mögliche Kriterien:
Sitz der Zentrale
Anzahl der Versicherten
Prüfung der Voraussetzungen gemäß Kapitel 3.2 und des Durchgriffsrechts 2) der Zentrale des antragstellenden Unternehmens durch den federführenden UV-Träger.
Prüfung der besonderen Voraussetzungen der betroffenen UV-Träger zur Teilnahme der Mitgliedsbetriebe des antragstellenden Unternehmens am Begutachtungsverfahren und zur Erteilung der Bescheinigung.
Abstimmung, wie die Vereinbarung angepasst wird, insbesondere:
Benennung des federführenden UV-Trägers
Besondere Anforderungen für bestimmte Unternehmensteile
Folgemaßnahmen durch betroffene UV-Träger, wie während der Gültigkeit der Bescheinigung die Unternehmensteile überwacht werden und wie Erkenntnisse, die gegen die Bescheinigung sprechen, kommuniziert werden
Vereinbarung mit dem Unternehmen (oberste Leitung) durch den federführenden UV-Träger.
Zu Abschnitten 3.3 Begutachtung bis 3.8 Bericht
Durch federführenden UV-Träger ggf. unter Einbeziehung der beteiligten UV-Träger.
Zu Abschnitt 3.9 Bescheinigung
Durch federführenden UV-Träger, ggf. Abstimmung über Zusatzbescheinigungen durch andere zuständige UV-Träger auf Grundlage des Begutachtungsberichts.
Zu Abschnitt 3.10 Folgemaßnahmen nach der Bescheinigung
Klärung durch betroffene UV-Träger, wie während der Gültigkeit der Bescheinigung die Unternehmensteile überwacht werden und wie Erkenntnisse, die gegen die Bescheinigung sprechen, kommuniziert werden.
Die Zentrale ist diejenige Stelle, von der aus die Kontrolle und Befugnisse der obersten Leitung des Unternehmens im Sinne des Arbeitsschutzmanagementsystems auf jeden Standort ausgeübt werden (vgl. Anlage 4).
Durchgriffsrecht: Die Zentrale hat das Recht, erforderliche Korrekturmaßnahmen im AMS der Standorte einzuführen. Diese Standorte sind bezüglich des AMS rechtlich oder vertraglich an die Zentrale gebunden (vgl. Anlage 4).
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e.V. (DGUV)
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