DGUV Regel 114-006 - Fahrerhäuser mit Liegeplätzen, Dachschlafkabinen und Ruheräume von Kraftomnibussen

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Zusätzliche Anforderungen an Fahrerhäuser mit Liegeplätzen

3.2.1 Aufstiege

Liegeplätze, die sich 800 mm oder höher über der Zugangsstandfläche befinden, verfügen zum sicheren Erreichen und Verlassen über geeignete Aufstiege und Haltemöglichkeiten.

Geeignete Aufstiege sind z. B.:

  • feststehende erhöhte Standflächen vor dem Liegeplatz:

    • Standfläche mindestens 300mm breit und 250mm tief

    • Höhe maximal 500mm über dem Fahrerhausboden

    • vertikaler Abstand zur Oberkante der Liegefläche maximal 800mm

    • Trittfläche mit rutschhemmender Oberfläche

  • Leiteraufstiege:

    • Abstand der untersten Sprosse oder Stufe vom Fahrerhausboden maximal 500 mm

    • Abstand der obersten Sprosse oder Stufe zur Liegefläche maximal 500mm

    • Abstand der Sprossen untereinander maximal 280mm

    • Auftrittstiefe mindestens 20mm

    • Fußraumtiefe mindestens 150mm

    • Holmabstand mindestens 300mm

    • Trittflächen mit rutschhemmender Oberfläche

    • bei klappbaren Leitern: leichtgängige Funktion, ohne Quetsch- und Scherstellen

    • ungewolltes Aushängen und Verschieben wirksam verhindert

    • Festigkeit ausreichend

Die Festigkeit eines Leiteraufstieges ist als ausreichend anzusehen, wenn z. B. bei einer Prüfung des Leiteraufstieges entsprechend dem Ablauf nach Nr. 5.2 der DIN EN 131-2 "Leitern - Teil 2: Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung" die genannten Anforderungen erfüllt werden. Bei hängenden Leiteraufstiegen ist hiervon abweichend die Prüflast auf der untersten Sprosse aufzubringen.

Haltemöglichkeiten, z. B. Haltegriffe oder hierfür vorgesehene Bauelemente des Liegeplatzes wie Griffmulden, sind griffgünstig angebracht, ergonomisch gestaltet und ausreichend dimensioniert. Bei Haltegriffen beträgt die Grifflänge mindestens 150 mm, der Griffabstand von Bauteilen mindestens 50 mm sowie der Griffdurchmesser mindestens 16mm und maximal 38 mm.

3.2.2 Abmessungen

Für Liegeplätze in Fahrerhäusern gelten folgende Abmessungen:

Tabelle 1 Maße von Liegeplätzen in Fahrerhäusern

mindestens (mm)empfohlen (mm)
Breite des Liegeplatzes über gesamte≥ 600≥ 700
Länge
Länge des Liegeplatzes≥ 1900≥ 2000
Lichte Höhe über Liegefläche, ab Oberkante Matratze≥ 550≥ 650

Die Mindestabmessungen ergeben sich aus den "Führerhausrichtlinien" zu § 30 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).

Verschiedene Hersteller bieten Liegeplätze an, die über die empfohlenen Abmessungen aus der Tabelle 1 hinausgehen. Dies bietet einen erheblichen Komfortgewinn für Fahrer und Fahrerinnen.

Bei Fahrerhäusern mit Liegeplätzen beträgt die lichte Höhe über den Standflächen zwischen den Sitzen mindestens 1,9 m und die Innenbreite zwischen den geschlossenen Türen mindestens 2,1 m.

3.2.3 Sicherung von Personen und Ladung

Liegeplätze sind mit wirksamen, einfach zu handhabenden Sicherungen gegen Herausfallen von Personen bei üblichen Verkehrsbedingungen ausgerüstet, durch die keine Verletzung von Personen zu erwarten sind.

Einfach zu handhaben sind Sicherungen, wenn sie z. B. mit einer Hand betätigt werden können.

Sicherungen sind z. B. als wirksam anzusehen, wenn ein Herausfallen eines mit der menschlichen Anatomie vergleichbaren Prüfkörpers mit einer Masse von 100 kg (95. Gewichtsperzentil Mann) bei einer Fahrzeugverzögerung von 8 m/s2verhindert wird. Während einer Dauer von mindestens 80 ms muss der arithmetische Mittelwert der geforderten Fahrzeugverzögerung entsprechen. Der Prüfkörper ist bei der Wirksamkeitsprüfung mittig auf dem Liegeplatz zu positionieren. Die Sicherung darf nach der Prüfung keine Beschädigungen oder bleibenden Verformungen aufweisen.

Für untere Liegen, die hinter den Fahrer- und Beifahrersitzen angeordnet sind, können die den Liegeplätzen zugewandten rückwärtigen Sitzteile als ausreichend wirksame Sicherungen angesehen werden, wenn diese Sitzteile

  • unmittelbar vor den Liegeplätzen angeordnet sind,

  • ausreichend abgepolstert sind und

  • keinen ungesicherten Zwischenraum von mehr als 400 mm im Mittelbereich des Liegeplatzes freilassen.

Beträgt der Zwischenraum im Mittelbereich des Liegeplatzes mehr als 400 mm, ist dieser Zwischenraum durch besondere Einrichtungen zu sichern, z. B. durch

  • ein ausreichend gepolstertes, mindestens 250 mm (gemessen über belasteter Matratze) hohes Bordbrett,

  • einen entsprechenden Bügel oder

  • ein Sicherungsnetz.

So wird auch Ladung auf den Liegeplätzen, z. B. gegen Herabfallen oder Herausschleudern, gesichert und eine Gefährdung von Personen bei üblichen Verkehrsbedingungen vermieden.

Ablageflächen und Staumöglichkeiten sind so gestaltet, dass Gegenstände nicht herabfallen können.

3.2.4 Bewegliche Liegen

Beweglich angeordnete Liegen, wie z. B. klappbare oder höhenverstellbare Liegen

  • sind leicht und gefahrlos zu betätigen,

  • können in angehobener Stellung formschlüssig gesichert werden,

  • haben zwei voneinander unabhängige, formschlüssige Sicherungen, wenn ein unbeabsichtigtes Herabklappen während der Fahrt Personen verletzen könnte.

3.2.5 Sichtschutz

Verglaste Flächen von Fahrerhäusern sind mit Sichtschutz ausgerüstet. Sichtschutz bieten z. B. Vorhänge.

Der Sichtschutz darf während der Fahrt die freie Sicht nach außen nicht beeinträchtigen.