TRAC 001 - TR Acetylenanlagen 001

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Abschnitt 1 TRAC 001 - Die TRAC im Rahmen der Acetylenverordnung (1)

1.1 Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager müssen entsprechend § 3 Abs. 1 der Acetylenverordnung (AcetV(2)) nach den Vorschriften des Anhanges zu der Verordnung und im übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben werden.

1.2 Nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Acetylenverordnung hat die zuständige Behörde in der Regel davon auszugehen, daß die Anforderungen des § 3 Abs. 1 AcetV(3) erfüllt sind, soweit die Acetylenanlage oder das Calciumcarbidlager den vom Deutschen Acetylenausschuß (DAcA) ermittelten und vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgemachten Technischen Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager (TRAC) entspricht.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)