DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 5.6 - 5.6 Roh- und Hilfsstoffe sowie explosionsgefährliche Zwischenprodukte

5.6.1 Reinheit der Einsatzstoffe

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die für die Herstellung von Explosivstoffen verwendeten Stoffe die erforderliche Reinheit besitzen und hierauf vor der Verarbeitung untersucht werden. Insbesondere dürfen sie keine Verunreinigungen enthalten, welche die Empfindlichkeit der Explosivstoffe erhöhen oder deren gefährliche Zersetzung einleiten können.

5.6.2 Einsatz von Recyclingmaterial

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mit der Weiterverarbeitung von wiedergewonnenen Explosivstoffen oder Reststoffen keine erhöhte Gefährdung durch Fremdstoffe oder Fremdkörper verbunden ist.

Siehe auch Abschnitt 5.9.2 dieses Teils der Regel.

5.6.3 Detektion von Fremdkörpern

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vor Arbeitsvorgängen mit besonderer mechanischer Beanspruchung die Roh- und Hilfsstoffe sowie explosionsgefährliche Zwischenprodukte auf Fremdkörper kontrolliert und vorhandene Fremdkörper entfernt werden.

Arbeitsvorgänge mit besonderer mechanischer Beanspruchung sind z. B. Mahlen, Kneten, Pressen, Walzen.

5.6.4 Verträglichkeit von Roh- und Hilfsstoffen

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat zu beachten, dass nur folgende Roh- und Hilfsstoffe jeweils in einem Raum zusammen gelagert werden dürfen:

  1. 1.

    Verschiedene Säuren, wenn sie nicht miteinander reagieren können und ein unbeabsichtigtes Vermischen verhindert ist,

  2. 2.

    andere Stoffe mit Säuren oder brennbaren Rohstoffen, wenn sie mit diesen nicht reagieren können und ein unbeabsichtigtes Vermischen verhindert ist,

  3. 3.

    inerte Stoffe mit brennbaren Rohstoffen oder Säuren, wenn sie nicht miteinander reagieren können,

  4. 4.

    brennbare Rohstoffe, wenn sie nicht miteinander reagieren können; Metallpulver sind in einem abgetrennten Raum aufzubewahren,

  5. 5.

    oxidierende Stoffe, wenn sie nicht miteinander reagieren können; Chlorate dürfen nicht mit Ammoniumsalzen in einem Raum zusammen gelagert werden.

5.6.5 Brennbare und brandfördernde Materialien

Brennbare und brandfördernde Materialien, die nicht für den Fortgang der Arbeit erforderlich sind, dürfen in gefährlichen Gebäuden oder deren unmittelbarer Nähe nicht aufbewahrt werden.