Abschnitt 5 TRGL 251 - Isolierstellen (1)
5.1 Rohrleitungen in Stationen müssen, sofern sie über einen Potentialausgleich mit IErdern oder anderen geerdeten Installationen in Verbindung stehen, durch Isalierstellen von den kathodisch zu schützenden Rohrleitungsabschnitten elektrisch getrennt werden.
5.2 Durch konstruktive Maßnahmen oder Einbau einer Funkenstrecke ist sicherzustellen, daß ein möglicher elektrischer Oberschlag die Isolierstelle nicht beschädigt oder undicht werden läßt.
5.3 Innerhalb explosionsgefährdeter Bereiche müssen Isolierstellen durch explosionsgeschützte Funkenstrecken überbrückt werden. Diese Forderung gilt als erfullt wenn die Empfehlung Nr. 5 (2) der Arbeitsgemeinschaft für Korrosionsfragen (AfK) beachtet ist.