DGUV Regel 113-020 - Hydraulik-Schlauchleitungen und Hydraulik-Flüssigkeiten - Regeln für den sicheren Einsatz

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Brandschutz

Hydraulik-Flüssigkeiten sind überwiegend brennbare Flüssigkeiten. Kommt es zum Kontakt der brennbaren Flüssigkeit mit offener Flamme oder heißen Oberflächen (z. B. durch Leckagen an den Leitungen bzw. deren Verbindungen), so kann sie sich entzünden. Tritt die Hydraulik-Flüssigkeit unter hohem Druck aus, versprüht sie zu einem feinen Nebel, der wegen der großen Oberfläche der vielen winzigen Tröpfchen bei der Entzündung schlagartig verbrennen kann.

Für besondere Anwendungsfälle sind schwer entflammbare Hydraulik-Flüssigkeiten verfügbar, die nach DIN EN ISO 12922: 2013-04 "Schmierstoffe, Industrieöle und verwandte Produkte (Klasse L) - Familie H (Hydraulische Systeme) - Anforderungen an Druckflüssigkeiten in den Kategorien HFAE, HFAS, HFB, HFC, HFDR, HFDU" genormt sind.

5.2.1 Vorbeugender Brandschutz

Besteht bei austretender Hydraulik-Flüssigkeit die Gefahr einer Entzündung, so ist Folgendes zu beachten:

  • Sofern Hydraulik-Schlauchleitungen durch Hitze- oder Flammeneinwirkung beschädigt werden können (z. B. an Dampf-/Gasturbinen, Verbrennungsmotoren, Gießereieinrichtungen, Warmwalzwerke, Druckgussmaschinen), sind sie in ausreichendem Abstand von der Hitzequelle zu verlegen. Ist dies nicht möglich, so müssen sie aus einem geeigneten hitzebeständigen Material bestehen oder mit Schutzvorrichtungen gegen die schädigende Hitzeeinwirkung versehen sein (z. B. Abschirmungen, Schutzumhüllungen).

  • Kann auslaufende, verspritzende oder versprühende Hydraulik-Flüssigkeit an die Zündquellen gelangen, sollte dieses mit Abschirmungen oder Schutzumhüllungen aufgefangen und sicher abgeleitet werden.

  • Not-Aus- oder Absperreinrichtungen sind so anzubringen, dass sie auch bei einem Brand gefahrlos betätigt werden können.

  • Es ist zu vermeiden, dass sich Flüssigkeits-Lachen bilden. Austretende Hydraulik-Flüssigkeit ist zeitnah zu beseitigen, sofern sie nicht abgeleitet wird.

  • Zur Aufnahme von Leckagemengen verwendeter Ölbinder ist umgehend sachgerecht zu beseitigen.

Gegebenenfalls sind schwer entflammbare Hydraulik-Flüssigkeiten einzusetzen.

5.2.2 Brandbekämpfung

Ein Brand kann schnell zur Schädigung weiterer Hydraulik-Schlauchleitungen und damit zum Austreten und Entzünden weiterer brennbarer Hydraulik-Flüssigkeiten führen. Deshalb ist sicherzustellen, dass entstehende Brände unverzüglich gelöscht werden können.

Feuerlöscher sind mit Feuerlöschmitteln der Brandklasse B gemäß den Angaben der Hersteller im Sicherheitsdatenblatt auszuwählen und in ausreichender Menge griffbereit zu halten. Fest installierte oder automatisch auslösende Feuerlöscheinrichtungen sind vorzuziehen.

Wasser ist zum Löschen von brennendem Öl ungeeignet. Es unterfließt das leichtere Öl und kann das Feuer weiter verbreiten. Zusätzlich besteht die Gefahr, dass das Wasser beim Kontakt mit brennendem Öl schlagartig verdampft und dabei brennendes Öl verspritzt.

Siehe dazu

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV),

  • Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände",

  • DIN EN 3-7: 2007-10 "Tragbare Feuerlöscher - Teil 7: Eigenschaften, Leistungsanforderungen und Prüfungen",

  • DIN SPEC 14412: 2013-09 "Tragbare Feuerlöscher nach DIN EN 3 - Anforderungen an Löschmittel und Umweltschutz".

5.2.3 Organisation des Brandschutzes

Bei der Aufstellung des Alarm- und Gefahrenabwehrplanes und der Brandschutzordnung müssen vorhandene größere Mengen von Hydraulik-Flüssigkeiten berücksichtigt werden. Gegebenenfalls ist die örtliche bzw. zuständige Feuerwehr einzubeziehen.

Zur Brandrisikoanalyse und der Organisation des Brandschutzes siehe auch DGUV Information 205-001 "Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz".