Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich

Diese Regel gilt für das Verwenden, Aufbewahren, Vernichten, den innerbetrieblichen Transport, das Überlassen und die Empfangnahme von Sprengstoffen, Zündmitteln und Anzündmitteln bei Sprengarbeiten

  1. 1.

    zum Gewinnen, Lösen oder Zerkleinern von Gesteinen, sonstigen Bodenschätzen und anderen Stoffen oder Gegenständen,

  2. 2.

    für geologische und geophysikalische Untersuchungen,

  3. 3.

    an Bauwerken oder Bauwerksteilen,

  4. 4.

    für unterirdische Hohlräume,

  5. 5.

    unter Wasser,

  6. 6.

    in heißen Massen,

  7. 7.

    zum Lösen von Eisbarrieren auf Gewässern,

  8. 8.

    zum Beseitigen von Lawinengefahr (Schneefeldsprengungen) und

  9. 9.

    zur Plattierung, Umformung, Pulververdichtung, in der Hochgeschwindigkeitstechnik und Schockwellentechnologie.

Diese Regel gilt auch für das Beseitigen von Versagern.

In Betriebsstellen, die unter Bergaufsicht stehen, sind vorrangig die bergrechtlichen Vorschriften und die Festlegungen in den jeweiligen Betriebsplänen zu beachten.