DGUV Information 201-011 - Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten

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Abschnitt 6.3 - 6.3 Fanggerüste

Gemäß der Rangfolge der Schutzmaßnahmen dürfen Fanggerüste nur dann verwendet werden, wenn aufgrund baulicher Gegebenheiten oder der Umgebung keine Ausbildung von Absturzsicherungen (Seitenschutz) möglich ist, siehe 4.7.4 und 5.2.

Siehe Abschnitt 4.2 ASR A2.1 und Abschnitt 4 TRBS 2121.

Der senkrechte Abstand zwischen Absturzkante und Belagfläche darf 2,00 m nicht übersteigen (siehe Abb. 14 und 15 a bis b).

Fanggerüst ohne Schutzwand

Die Belagbreite w der Fanglage muss mindestens 0,90 m betragen.

Die Absturzkante kann bei den jeweiligen Bauzuständen unterschiedlich sein. Maßgebend für den Abstand b ist die tatsächlich nutzbare Fangbreite der Belagfläche. Z. B. wird bei auskragender Deckenschalung der Abstand b zwischen Außenkante Schalung und Innenkante Seitenschutz gemessen.

Der waagerechte Abstand zwischen Fanggerüstbelag und Bauwerk darf nicht größer als 0,30 m sein. Dieser Abstand darf überschritten werden, wenn

  • der Belag die Absturzkante nach innen um mindestens 0,50 m überragt

und

  • an der Innenseite der Belagflächen ein Seitenschutz nach 6.2 vorhanden ist.

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Abb. 14
Rangfolgenprinzip: Arbeitsgerüst als Seitenschutz in Kombination mit Fanggerüst

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Abb. 15
a-b: Abmessungen von Fanggerüsten

Das Fanggerüst muss den zu schützenden Bereich (Arbeitsbereich), bezogen auf dessen Absturzkante, seitlich um mindestens 1,00 m überragen, siehe Abb. 16.

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Abb. 16
Fanggerüst überragt die seitliche Absturzkante

Fanggerüst mit Schutzwand

Kann der Mindestabstand b nicht eingehalten werden, ist ein Fanggerüst mit Schutzwand (siehe Abb. 17) vorzusehen.

Die Breite w muss mindestens 0,60 m betragen, wenn dabei

  • der Seitenschutz als Schutzwand ausgebildet wird,

  • die Schutzwand die Absturzkante um mindestens 0,80 m überragt

und

  • der Abstand b zwischen Absturzkante und Schutzwand mindestens 0,70 m beträgt.

Bei der Verwendung von 2,00 m hohen Schutzwänden und einem Abstand von 0,70 m ergibt sich, dass der Belag nicht tiefer als 1,20 m unter der Absturzkante liegen darf.

Siehe DIN 4420-1 und Baustein B 111 der BG BAU.

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Abb. 17
Fanggerüst mit Schutzwand