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Abschnitt 5.9 - 5.9 Beseitigung von Mängeln

Stellt ein Versicherter fest, daß eine Einrichtung sicherheitstechnisch nicht einwandfrei ist, hat er diesen Mangel unverzüglich zu beseitigen. Gehört dies nicht zu seiner Aufgabe oder verfügt er nicht über die Sachkunde, hat er den Mangel dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden.

Siehe auch § 16 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).