DGUV Information 209-200 - Absauganlagen Konzeption, Planung, Realisierung und Betrieb

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Abschnitt 5.4 - 5.4 Genehmigungen

5.4.1
Baugenehmigung

Nach Musterbauordnung sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Mobile Geräte (mobile Entstauber) fallen deshalb grundsätzlich nicht unter die Bauordnung.

Wenn es sich jedoch um größere Absauganlagen handelt, deren Anlagenkomponenten

  • ein eigenes Fundament benötigen, oder

  • fest mit einem Gebäude verbunden sind, oder

  • unter Umständen mehrere Brandabschnitte durchlaufen, oder

  • Luftschadstoffe ins Freie fördern und an die Umwelt abgeben, oder

  • mit Nassabscheidern arbeiten und sowohl Schlamm als auch Abwasser als Nebenprodukte erzeugen,

ist im Einzelfall gemeinsam mit der zuständigen Behörde zu prüfen, ob eine Genehmigung vor der Errichtung der Anlage eingeholt werden muss.

Auch wenn es auf Bundesebene eine sogenannte Musterbauordnung gibt, die allen Bundesländern als Richtschnur gelten soll, sind allein die Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer rechtlich bindend. Zuständige Behörden können kommunale, städtische oder auch Kreisbehörden sein.

Wenn die Aufstellung einer Absauganlage im Außenbereich geplant ist, sollte mit der zuständigen Behörde geklärt werden, ob und - wenn ja - in welchem Umfang, ein Bauantrag und eine Baugenehmigung erforderlich sind.

5.4.2
Genehmigung für den Betrieb einer Absauganlage nach Umweltrecht

Vorrangig dienen Absauganlagen dem Zweck, die Luft an den Arbeitsplätzen gesundheitlich zuträglich zu machen, indem luftfremde Stoffe in möglichst konzentrierter Form aus dem Arbeitsbereich der Beschäftigten abgesaugt werden. Wird diese Luft weiter an die Umwelt ins Freie abgegeben (gereinigt oder nicht gereinigt), greift das Bundes-Immissionsschutzgesetz. Wird dann der luftfremde Stoff in einem Abscheider aufkonzentriert (z. B. in Form von Staub oder feuchtem Schlamm), handelt es sich formal erst einmal um Abfall und es greifen das Kreislaufwirtschaftsgesetz und die Abfallgesetze der einzelnen Bundesländer. Wenn aber zum Beispiel der abgeschiedene Staub im eigenen Betrieb thermisch verwertet wird, handelt es sich bei diesem Staub nicht um Abfall. Auch wenn im Betrieb angefallene Metallreste im eigenen Betrieb direkt wieder eingeschmolzen werden, sind die Metallreste kein Abfall. Besonders bei Nassabscheidern bleibt oft noch belastetes Wasser zurück, das nicht einfach ohne Vorbehandlung in Oberflächengewässer abgeleitet werden darf - hier greifen das Wasserhaushaltsgesetz, das Abwasserabgabengesetz und die Wasserverordnung.

5.4.2.1
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Im Anhang 1 der vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) sind tabellarisch Anlagen gelistet, die einer Genehmigung bedürfen. Darunter fallen aber auch eigenständig betriebene Anlagen zur Behandlung von Abgasen (Verminderung von Luftschadstoffen) genehmigungsbedürftiger Anlagen. Das kann dann auch Absauganlagen, zum Beispiel in Kraftwerken und Gießereien, betreffen.

§ 1 der 4. BImSchV stellt eine weitere Konkretisierung der genehmigungsbedürftigen Anlagen dar:

  • Nach objektiven Umständen ist zu erwarten, dass die Anlage länger als zwölf Monate am selben Ort betrieben wird.

  • Die in Anhang 1 erwähnten maßgeblichen Leistungsgrenzen und Anlagengrößen sind am rechtlichen und tatsächlich möglichen Betriebsumfang zu messen. Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob beispielsweise eine Vollauslastung vorliegt oder nicht.

  • Führt eine Anlagenerweiterung dazu, dass die Leistungsgrenze oder die Betriebsgröße erstmalig überschritten wird, ist für die gesamte Anlage eine Genehmigung erforderlich.

  • Betreiber ist jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit, die die Anlage auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung führt.

Reichweite der Genehmigungsbedürftigkeit:

  • Nach § 1 II Nr. 1 der 4. BImSchV erstreckt sich das Genehmigungserfordernis auf alle Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind.

  • Aber auch für Nebeneinrichtungen kann das Genehmigungserfordernis nach § 1 II Nr. 2 gelten, wenn ein räumlicher und betriebstechnischer Zusammenhang und eine Bedeutung, unter anderem für das Entstehen von schädlichen Umwelteinwirkungen, besteht.

Zur konkreten Einstufung, ob es sich um eine genehmigungsbedürftige Absauganlage handelt oder nicht, müssen die Anlagendaten mit den an die Umwelt abgegebenen Schadstoffmengen als Konzentrationswert oder als Summenwert pro Jahr bekannt sein.

5.4.2.2
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und Abfallgesetze der Bundesländer

Weil an den Abscheidern Staub und Schlamm anfallen, muss auch das Abfallrecht betrachtet werden.

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes wird ergänzt und konkretisiert durch die Abfallgesetze der Länder. Aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die Abfallwirtschaft (Art. 74 Abs. 1, Nr. 24 GG) ist die Anwendung landesrechtlicher Vorschriften jedoch nur in den Bereichen möglich, die nicht bereits durch Bundesrecht erfasst worden sind. Die Landesabfallgesetze betreffen im Wesentlichen Fragen des Vollzugs, zum Beispiel die Bestimmung der entsorgungspflichtigen Körperschaften und der im Abfallbereich zuständigen Behörden.

Mit dem KrWG wurde eine Regelung eingeführt, um die Abgrenzung zwischen Abfall und nicht dem Abfallrecht unterfallenden Nebenprodukten (§ 4) zu regeln: Ein Nebenprodukt ist ein Stoff, der bei der Herstellung eines anderen Stoffs oder Produkts anfällt. Es ist also nicht Hauptzweck der Herstellung. Ein Nebenprodukt muss außerdem vier Voraussetzungen erfüllen:

  • Eine Weiterverwendung des Stoffs muss sichergestellt sein.

  • Eine über ein normales industrielles Verfahren hinausgehende Vorbehandlung ist entbehrlich.

  • Die Erzeugung des Stoffs ist integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses.

  • Die weitere Verwendung ist rechtmäßig (Erfüllung aller Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen und Unschädlichkeit für Mensch und Umwelt).

Maßgeblich ist das Gefährdungspotenzial des Abfalls. Der Transport ungefährlicher Abfälle muss in jedem Fall nach § 53 KrWG angezeigt werden. Für gefährliche Abfälle besteht eine Erlaubnispflicht nach § 54 KrWG. Dabei gelten nach dem KrW-/AbfG unbefristet erteilte Transportgenehmigungen als Beförderungserlaubnis fort. Für Firmen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung oder Beförderung von Abfällen gerichtet ist, diese Abfälle sammeln oder befördern, besteht die Anzeige- und Erlaubnispflicht.

5.4.2.3
Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Abwasserabgabengesetz (AbwAG) und Abwasserverordnung

Besonders bei Nassabscheidern wird nicht nur die Luft von luftfremden Stoffen gereinigt, sondern die luftfremden Stoffe bleiben im Wasser und setzen sich zum Beispiel in Form von Schlamm ab. Das restliche beladene Wasser muss oft aufbereitet werden, bevor es zum Beispiel in das öffentliche Abwasserkanalsystem oder in Oberflächengewässer abgegeben werden darf. Den rechtlichen Rahmen dazu geben das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das Abwasserabgabengesetz (AbwAG) und die Abwasserverordnung vor:

Nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) unterliegt eine Vielzahl möglicher Gewässerbenutzungen einer staatlichen Gestattungspflicht. Darunter fallen besonders die Nutzungen, die eine Verschmutzung der Gewässer durch Schadstoffe verursachen. Die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer erfordert deshalb eine behördliche Gestattung in Form der sogenannten wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 10 WHG. Eine solche Erlaubnis darf die Behörde nur erteilen, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so geringgehalten wird, wie es unter Einhaltung des jeweils in Betracht kommenden Verfahrens nach dem Stand der Technik möglich ist (§ 57 Abs. 1 WHG). Wer Abwasser einleiten will, ist also gezwungen, sein Abwasser durch technische Behandlungsverfahren auf einen bestimmten Qualitätszustand zu bringen, bevor es in ein Gewässer eingeleitet werden kann.

Die emissionsbezogenen Anforderungen, die den Stand der Technik definieren sollen, sind von der Bundesregierung in der sogenannten Abwasserverordnung (Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer - AbwV) festgelegt. Sie enthält neben Rahmenvorschriften und Bestimmungen zu einzelnen Analyse- und Messverfahren in ihren derzeit 57 Anhängen spezielle schadstoffbezogene Anforderungen an Abwasser aus verschiedenen Herkunftsbereichen und Produktionszweigen.

Fällt Abwasser aus einer Absauganlage mit Nassabscheider an, sollte die zuständige Behörde bereits in der Planungsphase informiert werden.