TRB 512 - TR Druckbehälter 512

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Abschnitt 2 TRB 512 - Allgemeines (1)

2.1 Die Bauprüfung ist nach § 9 Abs. 3 DruckbehV Teil der nach § 9 Abs. 1 geforderten erstmaligen Prüfung. Ziel der Bauprüfung ist eine Aussage darüber, daß sich der Druckbehälter in ordnungsmäßigem Zustand befindet. Die Bauprüfung erstreckt sich auf die Übereinstimmung des hergestellten Druckbehälters mit den zugehörigen vorgeprüften Unterlagen in sicherheitstechnischer Hinsicht sowie zu deren Ergänzung auf die Einhaltung des zugrundegelegten Standes der Technik, insbesondere der TRB der Reihe 200.

2.2 Die Druckprüfung ist nach § 9 Abs. 3 DruckbehV Teil der nach § 9 Abs. 1 geforderten erstmaligen Prüfung.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)