TRD 421 - TR Dampfkessel 421

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Abschnitt 10 TRD 421 - Kennzeichnung (1)

10.1 Armaturengehäuse müssen gemäß TRD 110 gekennzeichnet werden. Bauteilgeprüfte Sicherheitsventile müssen zusätzlich mit dem zuerkannten Bauteilkennzeichen dauerhaft und gut lesbar versehen sein. Klebefolien sind nicht zulässig.

10.2 Durch Anbringen des Bauteilkennzeichens übernimmt der Hersteller die Gewähr für die Übereinstimmung des Sicherheitsventils mit dem Bauteilprüfbericht einschließlich Anlagen, die richtige Einstellung übereinstimmend mit der Druckangabe im Bauteilkennzeichen und für die Sicherung gegen Verstellen.

10.3 Das Bauteilkennzeichen setzt sich aus folgenden Angaben zusammen:

421_10_3

Bei Sicherheitsventilen, die für verschiedene Medien geprüft wurden, können mehrere Kennbuchstaben angegeben werden.

10.4 Der Hersteller hat eine Einbau- und Betriebsanleitung mitzuliefern.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)