DGUV Information 201-011 - Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten

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Abschnitt 5.1 - 5.1 Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung

Gerüste dürfen nur von unterwiesenen Beschäftigten des Gerüstnutzers gebraucht werden.

Die Unterweisung beinhaltet neben den Informationen über den Plan für den Gebrauch auch Informationen zu allgemeinen Warnhinweisen wie z. B.:

  • Am Gerüst dürfen keine eigenmächtigen Veränderungen - z. B. Entfernen von Verankerungen, Ausbau von Gerüstbelägen, Seitenschutzbauteilen, Montage von Schuttrutschen - vorgenommen werden, dies darf grundsätzlich nur der Gerüstersteller.

  • Auf dem Gerüstbelag darf nur so viel Material gelagert werden, wie entsprechend der jeweiligen Lastklasse zulässig ist. Bei Überlastung kann das Gerüst zusammenbrechen.

  • Das Material sollte auf dem Gerüstbelag so abgelegt werden, dass ein ausreichend breiter Durchgang erhalten bleibt.

  • Auf Fanggerüsten darf kein Material gelagert werden, da das Material die Verletzungsgefahr für eine abstürzende Person erhöhen würde.

  • Es sollte vermieden werden, dass Beschäftigte gleichzeitig auf mehreren Gerüstlagen übereinander Arbeiten ausführen. Es besteht sonst erhöhte Unfallgefahr durch herabfallende Gegenstände.

  • Zu ihrer eigenen Sicherheit ist es wichtig, dass die Beschäftigten die dafür vorgesehenen Auf- und Abstiege benutzen und weder klettern noch vom Gerüst springen.

  • Auf Gerüstbeläge darf nicht gesprungen werden und nichts abgeworfen werden.

  • Klappen von Durchstiegsbelägen sind während der Arbeiten auf der Gerüstebene geschlossen zu halten.

  • Material ist so zu lagern, dass es nicht durch oder über den Seitenschutz herabfallen kann. Der Seitenschutz ist nicht dafür bemessen, Material anzuhängen bzw. dagegen zu lagern.

Die allgemeinen Warnhinweise können zudem in Form von Piktogrammen als Aufkleber am Gerüst verwendet werden (siehe Anhang 7.6)

Es ist durch den Gerüstnutzer sicherzustellen, dass der ordnungsgemäße Zustand des Gerüstes erhalten bleibt. Hierzu sind Beschäftigte anzuweisen, u. a. während des Gebrauchs festgestellte augenfällige Veränderungen an die jeweilige aufsichtführende Person zu melden.

Die Unterweisung ist durch den Unternehmer bzw. die Unternehmerin durchzuführen und in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Der Nachweis der Unterweisung muss dokumentiert werden.