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§ 4 - Lasereinrichtungen

(1) Lasereinrichtungen müssen den Klassen 1 bis 4 zugeordnet und entsprechend gekennzeichnet sein. Bei Änderung von Zuordnungsvoraussetzungen muß eine Änderung von Klassenzuordnung und -kennzeichnung vorgenommen werden.

(2) Lasereinrichtungen müssen entsprechend ihrer Klasse und Verwendung mit den für einen sicheren Betrieb erforderlichen Schutzeinrichtungen ausgerüstet sein.

(3) Lasereinrichtungen der Klassen 2 bis 4 müssen so eingerichtet sein, daß unbeabsichtigtes Strahlen verhindert ist.

(4) Optische Einrichtungen zur Beobachtung oder Einstellung an Lasereinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß der Grenzwert der zugänglichen Strahlung für die Klasse 1 nicht überschritten wird.

(5) Optische Geräte, die vom Hersteller als Vorsatzgeräte für Lasereinrichtungen bestimmt sind, müssen, sofern sie nicht in einer klassifizierten Lasereinrichtung fest eingebaut sind, mit Angaben versehen sein, anhand deren die Änderung der Strahl- und Expositionsdaten einer Laserstrahlenquelle durch das Vorsatzgerät beurteilt werden kann.

(6) Lasereinrichtungen der Klassen 1 bis 3 A müssen so beschaffen sein, daß keine Vorsatzgeräte angebracht werden können, durch die sich Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 ergeben würden.