Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Anhang 4 BGR 133 - Abschnitt 4.3 in Verbindung mit Abschnitt 4.2 der Ausgabe vom Januar 1978 der vorherigen Sicherheitsregeln

4.2
Bauarten und Eignung

Zugelassene tragbare Feuerlöscher7

Arten und FüllmengenLöschergrößenLöscherbauart8Brandklassen DIN EN 2
ABCD
zu löschende Stoffe
Feste, glutbildende StoffeFlüssige StoffeGasförmige Stoffe, auch unter DruckBrennbare Metalle
Pulverlöscher mit ABC-Löschpulver
(6 kg und 12 kg)
III
IV
PG 6
PG 12
+
+
+
+
+
+
-
-
Pulverlöscher mit BC-Löschpulver
(6 kg und 12 kg)
III
IV
P 6
P 12
-
-
+
+
+
+
-
-
Pulverlöscher mit Metallbrand- Löschpulver (12 kg)IVPM 12---+
Kohlensäureschnee- und -nebellöscher9
(6 kg)
IIK 6-+--
Kohlensäuregaslöscher (6 kg)IIK 6--+-
Halonlöscher10
(4 kg und 6 kg)
II
III
HA 4
HA 6
-
-
+
+
+
+
-
-
Wasserlöscher11
(10 l)
IIIW 10+---

4.3
Anzahl der bereitzustellenden Feuerlöscher

Feuerlöscher sind je nach der Brandgefahr und der Größe der Arbeitsstätte in ausreichender Anzahl entsprechend nachstehender Tabelle bereitzustellen, wobei andere als die in der Tabelle in Abschnitt 4.2 genannten Löscheinrichtungen, ausgenommen ortsfeste Feuerlöschanlagen, berücksichtigt werden können.

Für den Umfang einer Brandgefahr gibt die Tabelle nur Richtwerte. Besondere Brandgefahren sind entsprechend zu berücksichtigen.

Die angegebenen Zahlen gelten für Löscher der Größe IV (z.B. 12 kg Löschpulver).

Werden kleinere Löscher bereitgestellt, so sind anstelle eines Feuerlöschers der Größe IV mehrere Feuerlöscher bereitzustellen, deren Löschmittelmenge der Größe IV entspricht.

Die Brandklassen nach Abschnitt 4.2 sind zu beachten.

Siehe § 43 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1)12:

"(4) Zum Löschen von Bränden sind Feuerlöscheinrichtungen der Art und Größe des Betriebes entsprechend bereitzustellen und gebrauchsfertig zu erhalten. Sie dürfen durch Witterungseinflüsse, Vibrationen oder andere äußere Einwirkungen in ihrer Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden. Von Hand zu betätigende Feuerlöscheinrichtungen müssen jederzeit schnell und leicht erreichbar sein."

Umfang der BrandgefahrAnzahl der Löscher
Größe IV
ausreichend für Arbeitsstätte mit einer Grundfläche bisfür größere Arbeitsstätten zusätzlich
a)geringe Brandgefahr,
z.B. mechanische Werkstatt
150 m2-
2150 m21 Löscher je weitere 400 m2
b)mittlere Brandgefahr, z.B. Bürobereiche und Materiallager mit geringer Brandlast150 m2-
2100 m21 Löscher je
weitere 200 m2
c)größere Brandgefahr, z.B. Betriebsbereiche und Materiallager mit hoher Brandlast250 m22 Löscher je
weitere 200 m2

Ergibt die Tabelle eine größere Anzahl erforderlicher Feuerlöscher, so können mehrere dieser Löscher durch fahrbare Löschgeräte ersetzt werden. Deren Löschmittelart und -menge muss der der ersetzten Feuerlöscher entsprechen.

In jedem Geschoss sollen im Falle a) mindestens ein, im Falle b) und c) mindestens zwei Feuerlöscher vorhanden sein.

In besonders brandgefährlichen Bereichen, z.B. in Lackieranlagen, Trocknungsanlagen usw. können zusätzlich entweder größere fahrbare Löschgeräte der zugehörigen Brandklasse, z.B. fahrbare Pulverlöschgeräte (50 und 250 kg Inhalt), fahrbare KohlensäureLöschgeräte (30 bis 240 kg Inhalt), Schaumlöschgeräte für die Erzeugung von Schwer-, Mittel- und Leichtschaum oder ortsfeste Feuerlöschanlagen erforderlich werden.

Außer den genannten Löschern gibt es Sonderlöscher, die nur für Sonderzwecke zugelassen und vorzusehen sind, z.B. Schaumlöscher und Kleinlöscher der Größe I, z.B. für den Schutz von Personenkraftwagen.

Zu diesen Angaben kommen weitere, z.B. für das Treibmittel; bei Wasserlöschern zusätzlich für die Frostbeständigkeit.

Vorsicht bei Verwendung in engen, schlecht belüfteten Räumen (siehe DIN 14 406 und 14 270); siehe Hinweis zu Abschnitt 1.2.

Vorsicht bei Verwendung in engen, schlecht belüfteten Räumen (siehe DIN 14 406 und 14 270); siehe Hinweis zu Abschnitt 1.2.

Nicht zu verwenden in elektrischen Anlagen, für die nach VDE 0132 besondere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen sind.

Diese Unfallverhütungsvorschrift wurde zwischenzeitlich durch die neue Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) ersetzt; siehe § 22 "Notfallmaßnahmen" der neuen Unfallverhütungsvorschrift bzw. § 10 Arbeitsschutzgesetz und §§ 3 und 4 Arbeitsstättenverordnung.