Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich
Diese DGUV Information findet Anwendung auf therapeutische Druckkammern. Diese DGUV Information findet keine Anwendung auf
- 1.
Personenschleusen, die der Druckluftverordnung (DruckLV) unterliegen,
- 2.
Taucherdruckkammern, für die die DGUV Vorschrift 40 "Taucherarbeiten" gilt.
- 3.
Druckkammern, die zum Druckaufbau in der Kammer Gas mit mehr als 21% Sauerstoff verwenden.
- 4.
Druckkammern, die zur Sauerstoffatmung keine geschlossenen Atemsysteme bereitstellen.