Abschnitt 24.3 - 24.3 Vermischung von Abwässern
Verschiedene Abwässer dürfen nur dann zusammengeführt werden, wenn eine gefährliche Reaktion der Abwässer oder die Bildung gefährlicher Reaktionsprodukte vermieden wird.
Verschiedene Abwässer dürfen nur dann zusammengeführt werden, wenn eine gefährliche Reaktion der Abwässer oder die Bildung gefährlicher Reaktionsprodukte vermieden wird.