TRD 110 - TR Dampfkessel 110

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Abschnitt 2 TRD 110 - Einteilung der Armaturengehäuse (1)

Die Armaturengehäuse werden nach zwei Gruppen eingeteilt.

2.1Armaturengruppe 1 umfaßt Armaturengehäuse, deren

  • Nennweite größer als 150 mm sind und deren

  • Produkt aus Nennweite (2) in mm und zulässigem Betriebsüberdruck in Bar die Zahl 20000 übersteigt.

2.2Armaturengruppe 2 umfaßt alle anderen Armaturengehäuse, die zum Geltungsbereich der TRD 110 gehören (siehe Bild 1).

110b1

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Siehe DIN 2402