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Abschnitt 4.6 BGR 232 - 4.6 Steuerung

4.6.1

Von Hand zu betätigende Steuerungen für den Antrieb der Flügel müssen so eingerichtet sein, dass die Flügelbewegung beim Loslassen der Stellteile von Befehlseinrichtungen zum Stillstand kommt. Sie müssen so angeordnet sein, dass der Gefahrbereich vom Bedienungsstandort aus übersehen werden kann.

4.6.1.1

Steuerungen nach Abschnitt 4.6.1 sind nicht erforderlich, wenn

  1. 1.

    durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, dass die Tür- oder Torbewegung nur dann erfolgen kann, wenn sich keine Person im Gefahrbereich befindet

    oder

  2. 2.

    die betrieblichen Gegebenheiten eine andere Form der Steuerung erfordern und sich daraus keine Gefährdung von Personen ergibt.

Besondere Einrichtungen siehe Abschnitt 4.5.1.1.

Betriebliche Gegebenheiten liegen z.B. vor, wenn

  • der Verkehr auf angrenzenden Verkehrswegen durch Fahrzeuge, die vor der Tür- oder Toranlage während des Öffnens und Schließens halten müssen, behindert wird,

  • Kühlräume aufgrund offenstehender Türen vereisen können,

  • das Schließen der Tore von Garagen mit mehreren Einstellplätzen nach jeder Durchfahrt erforderlich ist,

  • Tore häufig von Fahrzeugen mit Fahrerstand oder Fahrersitz benutzt werden

    oder

  • das wiederholte Halten von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor vor Toren zu Belästigungen durch Abgase führt.

Keine Gefährdung von Personen ist z.B. mit der Öffnungsbewegung glattflächiger Flügel, die nach oben öffnen, verbunden. Dagegen ist bei Rollgittern die Gefahr des Einziehens von Personen nicht ausgeschlossen.

Keine Gefährdung von Personen ist z.B. auch dann gegeben, wenn Quetsch- und Scherstellen nach Abschnitt 4.5.1 durch Einrichtungen gesichert werden, die den Anforderungen des Abschnittes 4.7.3 entsprechen.

4.6.1.2

Einrichtungen nach Abschnitt 4.6.1 sind auch bei Flügeln von kraftbetätigten Fenstern, die oberhalb einer Höhe von 2,50 m liegen, nicht erforderlich.

4.6.2

Die von Hand zu betätigenden Stellteile müssen so angeordnet sein, dass Versicherte, die die Stellteile betätigen, nicht durch die Flügelbewegung gefährdet werden.