Abschnitt 11 - 11 Unterweisung
Abb. 11.1
Unterweisung einer Mitarbeiterin am Arbeitsplatz
Siehe auch DGUV Information 213-079, Abschnitt 5 |
Die Beschäftigten müssen anhand der Betriebsanweisung in einer für sie verständlichen Sprache regelmäßig mündlich unterwiesen werden. Das muss vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeiten erfolgen und danach mindestens einmal jährlich wiederholt werden. Jugendliche, die zu Ausbildungszwecken Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, müssen mindestens zweimal jährlich unterwiesen werden.
Teil der Unterweisung ist auch eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung. Diese dient zum Beispiel zur Information der Beschäftigten über die Voraussetzungen, unter denen sie Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen haben und über deren Zweck (siehe auch Abschnitt 16). Sofern erforderlich, ist die Beratung unter Beteiligung des oder der an der arbeitsmedizinischen Vorsorge beteiligten Arzt oder Ärztin durchzuführen.
Unter Beteiligung ist nicht zwingend zu verstehen, dass die Ärztin oder der Arzt die Beratung durchgängig persönlich vornimmt. Das Beteiligungsgebot kann beispielsweise dadurch erfüllt werden, dass durch die Ärztin oder den Arzt eine Schulung für die Personen erfolgt, die die Unterweisung durchführen. Die Beteiligung kann auch durch eine Mitwirkung bei der Erstellung geeigneter Unterweisungsmaterialien in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erfolgen. Diese Materialien sind außerdem so zu erstellen, dass die Personen, die die Unterweisung durchführen, diese Materialien ohne vertiefte arbeitsmedizinische oder toxikologische Kenntnisse anwenden können. |
Die Unterweisung muss dokumentiert und von den Unterwiesenen unterschrieben werden. Der Nachweis der Unterweisung ist zwei Jahre lang aufzubewahren. Schriftliche Anweisungen oder rechnergestützte Lernunterlagen können die Unterweisung ergänzen, jedoch nicht ersetzen.
Entwürfe für Unterweisungsformulare stehen zum Beispiel auf den Internetseiten der BGHM (www.bghm.de). |