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Abschnitt 7.3 - 7.3 Leitung und Aufsicht

Die Anwendung von SZP muss von fachlich geeigneten vorgesetzten Personen geleitet werden. Sie müssen die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeit gewährleisten.

Als fachlich geeignet gelten Personen, wenn sie über eine entsprechende Sachkunde verfügen.

Die einwandfreie Durchführung des Einsatzes muss durch aufsichtführende Höhenarbeiter oder Höhenarbeiterinnen für SZP beaufsichtigt werden. Eine beauftragte aufsichtführende Person darf in der Regel für höchstens fünf Höhenarbeiter und Höhenarbeiterinnen verantwortlich sein (begründete Abweichungen gemäß Gefährdungsbeurteilung) und muss während des gesamten Einsatzes vor Ort sein.

Die aufsichtführende Person hat die Durchführung der Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen. Sie muss hierfür weisungsbefugt sein und die nachfolgend aufgeführte Qualifikation besitzen: Level 3 nach den Regelungen dieser Information.