Abschnitt 3.2 - 3.2 Gräben
Gräben dürfen ohne Verbau mit senkrechten Wänden bis 1,25 m Tiefe hergestellt werden, wenn keine besonderen Einflüsse die Standsicherheit der Grabenwände gefährden. Besondere Einflüsse können z. B. nicht bindige oder durchnässte Böden sein.