TRD 103 - TR Dampfkessel 103

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Abschnitt 7 TRD 103 - Nachweis der Güteeigenschaften (1)

Die Güteeigenschaften sind wie folgt nachzuweisen:

7.1 Bei Stahlguß nach Abschnitt 2.1 durch Abnahmeprüfzeugnis 3.1.B. nach DIN EN 10204.

7.2 Bei Stahlguß nach Abschnitt 2.2 ist ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1.A. nach DIN EN 10204 erforderlich. Für die Stahlgußsorte GP240GH genügt ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1.B. nach DIN EN 10204, sofern das Stückgewicht höchstens 500 kg beträgt.

7.3 Bei Stahlguß nach Abschnitt 2.5 durch ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1.A. nach DIN EN 10204. Bei Stückgewichten < 200 kg genügt ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1.B. nach DIN EN 10204.

7.4 Bei Stahlguß nach Abschnitten 2.4 und 2.6 entsprechend den Festlegungen bei der Eignungsfeststellung.

7.5 Der Hersteller hat mit einem Abnahmeprüfzeugnis 3.1.B. nach DIN EN 10204 zu bestätigen (2), daß für die geforderten Gütestufen die Forderungen nach den Tabellen 1 bis 4 der DIN 1690 Teil 2 erfüllt sind. Erfolgt der Nachweis der Güteeigenschaften durch Abnahmeprüfzeugnis 3.1.A. oder 3.1.C. nach DIN EN 10204, sind die Ergebnisse der zerstörungsfreien Prüfung von Anschweißenden sowie von Gußstücken der Gütestufen S 1, S 2 und V 2 vom Sachverständigen abschließend zu beurteilen. Bei Durchstrahlungsprüfungen erfolgt die Beurteilung zu 100 %; bei der Ultraschallprüfung und Oberflächenrißprüfung ist an 10 % der Gußstücke eine Nachprüfung durchzuführen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Diese Bestätigung kann auch im jeweils höheren Nachweis enthalten sein.