Abschnitt B2.1 - Künstliche Beleuchtung von Außenbereichen
Verkehrswege im Außenbereich von Feuerwehreinrichtungen müssen zu beleuchten sein, wenn das Tageslicht nicht ausreicht. Die Beleuchtung muss sich nach der Art der Sehaufgabe richten.
Zusätzliche Beleuchtungseinrichtungen sind z.B. erforderlich, wenn die öffentliche Straßen- oder Platzbeleuchtung Außenbereiche von Feuerwehreinrichtungen nicht mit einbezieht. Dies betrifft in der Regel PKW-Stellplätze, Verkehrswege für Personen und Stauräume vor den Toren.
Durch ausreichende Beleuchtung der Stauräume vor den Toren sollen Blendungen beim Übergang vom Dunklen zum Hellen und umgekehrt vermieden werden.
Beleuchtungseinrichtungen sind so anzubringen, dass neben Fahrzeugen, die vor den Toren abgestellt werden, keine Schlagschatten entstehen.
Zu empfehlen ist die Schaltung von Beleuchtungseinrichtungen im Außenbereich über Dämmerungsschalter oder Bewegungswächter.
Tabelle 1:
Richtwerte für die Beleuchtung von Außenbereichen
Art des Außenbereichs | Beleuchtungsstärke |
---|---|
Parkplätze | 10 Lux |
Gehwege (Fußgänger) | 10 Lux |
Toranlagen | 50 Lux |
Tabelle 2:
Vergleichswerte
Vollmondnacht | 0,25 Lux |
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nächtliche Straßenbeleuchtung | 1 - 30 Lux |
sonniger Tag | 20 000 - 100 000 Lux |
Vorteil:
Durch mittige Anbringung der Beleuchtung zwischen den Toren werden Schlagschatten
zwischen den Fahrzeugen vermieden.
Nachteil:
Werden die Fahrzeuge vor den Toren abgestellt, ergeben sich durch die mittige Anbringung der Beleuchtung über den Toren zwangsläufig Schlagschatten zwischen den Fahrzeugen.