Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.4.1 - 4.4 Einsatz von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten
4.4.1 Bestimmungsgemäße Verwendung

Entsprechend § 4 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) müssen Fahrzeuge, Maschinen und Geräte beim Einsatz in der Straßenunterhaltung für die vorgesehene Verwendung geeignet sein. Dabei sind die Betriebs- und Bedienungsanleitungen der Hersteller sowie die Betriebsanweisungen des Unternehmers zu beachten.

Fahrzeuge, Maschinen und Geräte müssen vor der Benutzung auf Mängel überprüft werden und während der Benutzung ist, soweit möglich, Mängelfreiheit zu gewährleisten. Bei Feststellung von Mängeln, die Auswirkungen auf die Sicherheit der Beschäftigten haben, dürfen die Arbeitsmittel nicht benutzt werden. Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht unwirksam gemacht, beschädigt oder umgangen werden. Vor Einsatzbeginn ist ihre Wirksamkeit zu prüfen.

Hinweis:

Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln siehe Anhang 2BetrSichV.