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Abschnitt 1 BGR 232 - 1 Anwendungsbereich

1.1

Diese BG-Regel findet Anwendung auf kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore.

Diese BG-Regel konkretisiert die §§ 9 bis 11 der Arbeitsstättenverordnung.

1.2

Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf

  • kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore, soweit für sie Regelungen in Rechtsvorschriften enthalten sind,

  • Schleusen- und Wehrtore von Wasserwegen sowie Docktore,

  • torähnliche Kranbahnabschlüsse,

  • Türen und Tore von Industrieöfen,

  • Hochwasserschutztore.

Soweit Regelungen in Rechtsvorschriften nicht abschließend sind, kann diese BG-Regel Anwendung finden. Regelungen für Fenster und Türen von Aufzugsanlagen sind z.B. in der Aufzugsverordnung enthalten. Für Lüftungseinrichtungen (Lüftungsfenster) von Gewächshäusern siehe Unfallverhütungsvorschrift "Besondere Bestimmungen für Gewächshäuser" (UVV 2.6) der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften.

Regelungen für Türen und Tore von Industrieöfen sind z.B. in den "Sicherheitsregeln für Industrieöfen und Trockner der keramischen und Glas-Industrie" (ZH 1/498) enthalten; siehe Internetseite:

http://www.hvbg.de/d/pages/arbeit/praev/bgvr/bgvr6.html.

Regelungen für kraftbetätigte Fenster in Personenkraftwagen sind in Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), sowie den "Richtlinien für fremdkraftbetätigte Fenster in Personenkraftwagen" und für kraftbetätigte Fahrgasttüren in Kraftomnibussen in § 35e Abs. 5 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie den "Richtlinien für fremdkraftbetätigte Fahrgasttüren in Kraftomnibussen" enthalten.

Diese BG-Regel enthält keine Anforderungen, die aus Gründen der Gebäudereinigung zu stellen sind.