DGUV Regel 101-025 - Richtlinien für tragbare Heftgeräte

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Abschnitt 5.3 - 5.3 Instandhaltung (Wartung und Instandsetzung)

5.3.1 Für die Instandhaltung von Heftgeräten dürfen nur Ersatzteile verwendet werden, die in Werkstoff und Beschaffenheit den Originalteilen entsprechen.

5.3.2 Instandsetzungsarbeiten dürfen nur durch vom Hersteller Beauftragte oder durch andere Sachkundige unter Beachtung der in der Betriebsanleitung enthaltenen Angaben durchgeführt werden.

Sachkundige sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Heftgeräte haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. VDE-Bestimmungen, DIN-Normen) so weit vertraut sind, daß sie den arbeitssicheren Zustand von tragbaren Heftgeräten beurteilen können.