TRD 403 - TR Dampfkessel 403

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Abschnitt 1 TRD 403 - LS 1 Geltungsbereich (1)

Diese TRD gilt unter Beachtung der Randvermerke L und S sowohl für die Aufstellung von Landdampfkesselanlagen (L) als auch von Schiffsdampfkesselanlagen (S) mit Dampfkesseln der Gruppe IV (Dampferzeuger und Heißwassererzeuger).

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)