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§ 54 BGV C24 - Kammeranlagen

(1) Über jedem Stollenmundloch ist ein Schutzdach zum Schutz gegen Steinfall anzubringen.

(2) Kammern müssen von Seitenstollen aus hergestellt werden. Die Seitenstollen müssen möglichst rechtwinklig vom Eingangsstollen abzweigen und so lang sein, dass mindestens 2 m Besatz eingebracht werden kann.

(3) Beim Auffahren der Stollen und beim Abteufen der Schächte ist für ausreichende Belüftung zu sorgen.

(4) Anlagen mit mehr als zwei von einem Stollen oder Schacht aus zugänglichen Kammern dürfen nur mit Erlaubnis der Berufsgenossenschaft ausgeführt werden.