Abschnitt 14 TRD 601 Blatt 1 - Betriebseinstellung (1)
14.1 Wird der Betrieb einer Dampfkesselanlage über eine längere Dauer eingestellt, so kann bei der zuständigen Technischen Überwachungsorganisation eine Aussetzung der regelmäßigen Prüfungen schriftlich unter Beifügen des Prüfbuches beantragt werden. Vor Wiederinbetriebnahme sind die erforderlichen Prüfungen zu veranlassen (siehe § 18 (1) DampfkV) (1). War die Dampfkesselanlage länger als zwei Jahre außer Betrieb, sind nach § 18 (2) DampfkV(1) in jedem Fall eine innere Prüfung und eine Wasserdruckprüfung nachzuholen.
14.2 Ist der Betrieb einer Dampfkesselanlage während eines Zeitraumes von drei Jahren eingestellt, ohne daß der Betreiber um eine Fristverlängerung nachgesucht und diese erhalten hat, so erlischt die Erlaubnis (siehe § 49 Abs. 3 GewO).