DGUV Regel 112-190 - Benutzung von Atemschutzgeräten

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Abschnitt 6.10 - 6.10 Transport, Lagerung und Entsorgung

6.10.1 Transport von Druckgasbehältern

Druckgasbehälter mit Ventil sind stoßgesichert zu transportieren. Ihre Ventile sind mit der zugehörigen Verschlusskappe zu verschließen.

Für den Transport der Druckgasbehälter, die nicht mit Atemschutzgeräten verbunden sind, gelten die gefahrgut- und transportrechtlichen Regeln und Vorschriften (siehe auch "Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt" - GGVSEB). Druckgasbehälter als fest montierter Bestandteil des Atemschutzgerätes unterliegen nicht den Vorgaben der Gefahrgutgesetzgebung.

6.10.2 Lagerung von Atemschutzgeräten

6.10.2.1 Stationäre und mobile Lagerung

Atemschutzgeräte müssen so gelagert werden, dass sie vor schädlichen Einwirkungen, z. B. Verformung, Staub, Feuchtigkeit, Wärme, Kälte, Sonnenlicht sowie Schadstoffen geschützt sind. Es ist sicher zu stellen, dass Unbefugte keinen Zugriff auf die Atemschutzgeräte erhalten.

Durch geeignete Maßnahmen muss erkennbar sein, dass das Atemschutzgerät unbenutzt ist, z. B. Einschweißen in Folie, verplombter Behälter. Zum unmittelbaren Gebrauch vorgesehene Atemschutzgeräte sind gesondert, verformungsfrei, geordnet und übersichtlich bereit zu halten. Nicht einsatzbereite Atemschutzgeräte müssen gekennzeichnet oder ausgesondert werden, so dass eine Verwechslung mit einsatzbereiten Geräten vermieden wird.

Werden Atemschutzgeräte z. B. auf Fahrzeugen gelagert und mitgeführt, handelt es sich um eine mobile Lagerung.

6.10.2.2 Lagerung bei Gebrauchsunterbrechung

Wird der Gebrauch eines Atemschutzgerätes kurzzeitig innerhalb einer Arbeitsschicht unterbrochen, muss das Atemschutzgerät für den Zeitraum der Unterbrechung in einem schadstoff- und schmutzfreien Bereich abgelegt werden. Dabei ist zu beachten, dass beim Verlassen des Arbeitsbereichs keine Verschleppung von Schadstoffen erfolgt.

Am Arbeitsplatz bereitgestellte oder zeitweise abgelegte Filter bzw. Geräte müssen gegen Verschmutzung, Feuchtigkeit und andere Beeinträchtigungen geschützt werden.

Mikroorganismen können sich möglicherweise in Partikelfiltern anreichern und bei einem Wiedergebrauch zu einer Infektionsgefahr führen.

Wird der Gebrauch zu einem späteren Zeitpunkt, über die Arbeitsschicht hinaus, wieder aufgenommen, so muss das Atemschutzgerät von der Umgebungsatmosphäre abgeschlossen gelagert werden (z. B. Aufbewahrungsbox, Vakuumbeutel).

6.10.2.3 Lagerfristen

Die von der Herstellerfirma festgesetzten Lagerfristen für Atemschutzgeräte und deren Bauteile sind einzuhalten.

Atemschutzgeräte und deren Bauteile, z. B. Filter, Regenerationspatronen oder Elastomerteile, deren Lagerfrist abgelaufen ist, sind auch wenn sie noch ungebraucht sind, der Benutzung zu entziehen. Angaben dazu finden sich auf dem Gerät, der Verpackung oder in der Informationsbroschüre der Herstellerfirma.

6.10.3 Entsorgung

Kontaminierte und der Benutzung entzogene Atemschutzgeräte und deren Bauteile, z. B. Atemfilter, sind in geeigneten, sicher verschließbaren Behältnissen zu sammeln, zu lagern und fachgerecht zu entsorgen.

Bei der Entsorgung sind die entsprechenden Vorschriften, z. B. das Kreislaufwirtschaftsgesetz sowie die Gefahrstoffverordnung, zu beachten.