§ 21 GaVO - Bauvorlagen
(1) Die Bauvorlagen müssen zusätzlich Angaben enthalten über die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen.
(2) Für Mittel- und Großgaragen gilt § 15 Abs. 2 und 3 der Bauvorlagenverordnung vom 8. Juni 2006 (GVBl. LSA S. 351), geändert durch Verordnung vom 25. Juli 2014 (GVBl. LSA S. 377), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.