TRB 531 - TR Druckbehälter 531

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Abschnitt 2 TRB 531 - Allgemeines (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

2.1 Die Abnahmeprüfung besteht aus Ordnungsprüfung, Prüfung der Ausrüstung und Prüfung der Aufstellung

2.2 Ziel der Abnahmeprüfung ist eine Aussage darüber, daß sich der Druckbehälter für die vorgesehene Betriebsweise in ordnungsmäßigem Zustand befindet und die Anforderungen der Druckbehälterverordnung erfüllt sind. Hierbei wird davon ausgegangen, daß der Sachkundige eine Aussage über den sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand des Druckbehälters und seiner Ausrüstung sowie über die ordnungsmäßige Aufstellung machen kann, ohne daß er die Einhaltung aller in den TRB festgelegten sicherheitstechnischen Anforderungen im einzelnen nachgeprüft hat. Soweit erforderlich und vertretbar, stützt sich der Sachkundige bei seinen Prüfungen und Aussagen auch auf die einschlägigen Erfahrungen betriebsinterner oder externer Fachleute.

2.3 Liegt eine Bescheinigung oder eine entsprechende Kennzeichnung über eine andernorts durchgeführte Abnahmeprüfung - ausgenommen die Prüfung der Aufstellung - vor, so prüft der Sachkundige nur die Aufstellung. Analog werden anderorts durchgeführte Prüfungen bzw. Teilprüfungen, über deren Ergebnis eine Bescheinigung vorliegt, vom Sachkundigen nur dann wiederholt, wenn die Aufstellung von Einfluß auf diese Prüfungen ist.