DGUV Regel 114-615 - Branche Güterkraftverkehr - Gütertransport im Straßenverkehr

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Abschnitt 2.2 - 2.2 Was für die Branche gilt

Der Gütertransport findet im öffentlichen Straßenverkehr mit all seinen Gefahren statt. Die meisten Arbeiten verrichten Ihre Beschäftigten nicht im eigenen Betrieb, sondern an wechselnden Arbeitsstellen - häufig in einer unbekannten Umgebung. Dies bedeutet eine besondere Herausforderung für die Organisation des Arbeitsschutzes.

g_bu_1682_as_47.jpgRechtliche Grundlagen
  • Berufskraftfahrerqualifizierungsgesetz (BKrFQG)

  • Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)

  • Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

  • DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge"

  • Technische Regel zur Betriebssicherheit: "Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln" (TRBS 2111 Teil 1)

g_bu_1682_as_149.jpgWeitere Informationen
  • BG Verkehr, Medienpaket "Güterkraftverkehr"

  • BG Verkehr, Broschüre "Sicher unterwegs - Arbeitsplatz Lkw" Medien der BG Verkehr, die in dieser Regel genannt sind, finden Sie unter www.bg-verkehr.de

g_bu_1682_as_82.jpgSicherheitsbeauftragte

Da die Fahrerinnen und Fahrer während der Betriebszeiten üblicherweise unterwegs sind, bedarf es einer sorgfältigen Auswahl der Sicherheitsbeauftragten. Diese sollten dann anwesend sein, wenn sich die Mehrzahl der Fahrerinnen und Fahrer im Betrieb befinden und sie müssen über die fachliche Nähe zu den Beschäftigten verfügen. Die notwendige fachliche Nähe ist z. B. gegeben, wenn die Sicherheitsbeauftragten und die Beschäftigten dauerhaft gleiche oder ähnliche Tätigkeiten ausüben.

g_bu_1682_as_86.jpgBeurteilung der Arbeitsbedingungen und Dokumentation (Gefährdungsbeurteilung)

Wie bereits erwähnt, erledigen Ihre Fahrerinnen und Fahrer viele ihrer Aufgaben außerhalb Ihres Betriebs. Die dabei immer wieder wechselnden oder sich ändernden Arbeitsbedingungen erfordern eine sehr weitreichende Gefährdungsbeurteilung, die ständig überprüft werden muss. Die Einholung von Informationen bei Auftraggebern bis zu einer Besichtigung der Arbeitsstellen vor Ort kann erforderlich sein.

Auch die Fahrtätigkeit selbst ist in die Gefährdungsbeurteilung mit einzubeziehen.

Pausen und Ruhezeiten sind zwar keine Arbeitszeiten, müssen aber in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden, wenn diese im Führerhaus verbracht werden. Grund dafür sind die dort herrschenden Bedingungen, die den Erholungswert und damit die Sicherheit der anschließenden Weiterfahrt beeinflussen. Platzverhältnisse und Klima im Führerhaus, Lärm sowie die Gefahr eines Überfalls sind mit einzubeziehen.

g_bu_1682_as_19.jpgArbeitsmedizinische Maßnahmen

Lkw-Fahrerinnen und Fahrer tragen eine sehr hohe Verantwortung und müssen jeden Tag volle Konzentration beweisen. Deshalb werden an sie besondere Anforderungen bei der Erteilung und der Verlängerung der Fahrerlaubnis Klasse C, C1, CE und C1E gestellt. Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) schreibt vor der Erteilung und der Verlängerung eine Überprüfung der geistigen und körperlichen Eignung sowie des Sehvermögens vor.

Über die Aufgaben nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) hinaus könnte der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin auch Eignungsfeststellung, z. B. im Rahmen der FeV, vornehmen.

g_bu_1682_as_144.jpgUnterweisung

Fahrerinnen und Fahrer, die Transporte im Güterkraftverkehr auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen und hierfür eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE benötigen, müssen sich in einem Zeitraum von 5 Jahren weiterbilden (§ 5 Berufskraftfahrerqualifizierungsgesetz - BKrFQG). Die 35-stündige Weiterbildung kann die betriebliche Unterweisung nur ergänzen aber nicht ersetzen - es sei denn, sie berücksichtigt betriebsspezifische Gefährdungen.

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Abb. 1
Unterweisung in der Praxis

g_bu_1682_as_37.jpgGefährliche Arbeiten

Viele Tätigkeiten, wie Be- und Entladen, Kuppeln etc., werden meistens alleine durchgeführt. Hier bedarf es einer geeigneten technischen oder organisatorischen Überwachung, um bei einem Arbeitsunfall schnell die Rettungsmaßnahmen einleiten zu können.

g_bu_1682_as_102.jpgZugang zu Vorschriften und Regeln

Da Ihre Fahrerinnen und Fahrer üblicherweise unterwegs sind, haben sie keinen Zugang zu den im Betrieb zur Verfügung gestellten Vorschriften und Regeln. Für diese Beschäftigten hat es sich in der Praxis als hilfreich erwiesen, die für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz notwendigen Informationen in einem Fahrerhandbuch zusammenzufassen, das im Führerhaus mitgeführt wird.

g_bu_1682_as_88.jpgBrandschutz- und Notfallmaßnahmen

Auch außerhalb des Betriebes kann es zu Notfällen kommen, die Ihre Fahrerinnen und Fahrer bewältigen müssen. Stellen Sie daher eindeutige Regeln auf, wie sich Ihre Beschäftigten z. B. bei Pannen, Fahrzeugbränden, Gefahrgutfreisetzung oder Verkehrsunfällen verhalten müssen.

g_bu_1682_as_1.jpgErste Hilfe

Bei Verwendung von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr deckt der Kfz-Verbandkasten nach DIN 13164 den Grundbedarf an Erste-Hilfe-Material ab.

g_bu_1682_as_63.jpgRegelmäßige Prüfung der Arbeitsmittel

Ihre Fahrzeuge sind Arbeitsmittel, die Ihre Beschäftigten verwenden. Diese unterliegen hinsichtlich der Prüfung verkehrsrechtlichen Vorschriften, z. B. § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Daneben müssen die Fahrzeuge auch beim Arbeiten am stehenden Fahrzeug sicher sein, was durch zusätzliche Prüfungen zu gewährleisten ist.

g_bu_1682_as_27.jpg3.1.9 Prüfung von Fahrzeugen

g_bu_1682_as_95.jpgFremdfirmen, Lieferanten und Einsatz auf fremdem Betriebsgelände

Sollen Ihre Beschäftigten beim Kunden dessen Arbeitsmittel, wie z. B. Gabelstapler, verwenden, so müssen sie hierfür geeignet, qualifiziert, eingewiesen, unterwiesen und beauftragt sein. Dies gilt es mit dem Fremdunternehmen abzustimmen.

Im folgenden Text: Zeichen und ihre Bedeutung

g_bu_1682_as_32.jpgHinweise
g_bu_1682_as_98.jpgBest-Practice-Lösungen
g_bu_1682_as_27.jpgVerweise auf andere Kapitel
g_bu_1682_as_126.jpgAchtung/wichtige Informationen
g_bu_1682_as_44.jpgPositivbeispiel
g_bu_1682_as_124.jpgNegativbeispiel