TRAC 202 - TR Acetylenanlagen 202

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Abschnitt 1 TRAC 202 - Geltungsbereich (1)

1.1 Diese TRAC gilt für Acetylenkühler, -trockner und -reinger.

1.2 Diese TRAC gilt nicht für Acetylenkühler, -trockner und -reiniger, die in einem chemischen Herstellungsprozeß eingesetzt sind und daher nicht der Acetylenverordnung (AcetV(2)) unterliegen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)