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Abschnitt 4.6 BGR 148 - 4.6 Mitnahme von Material, Werkzeugen und Hilfsmitteln

4.6.1

Versicherte dürfen auf Zugangswegen nur solche Teile mitführen, die ein sicheres Begehen nicht beeinträchtigen.

Bei Teilen, die ein sicheres Begehen von Zugangswegen auf Freileitungen nicht beeinträchtigen, handelt es sich z.B. um Zugleinen, Werkzeug-/Materialbeutel und Klapprollen.

4.6.2

Werden von Versicherten Material, Werkzeuge oder Hilfsmittel auf Freileitungen mitgeführt, ist darauf zu achten, dass deren Gewicht so gering wie möglich, die Gefahr des Hängenbleibens an Mastbauteilen vermieden und keine Gefahr durch einen möglichen Windangriff gegeben ist.

4.6.3

Material, Werkzeuge und Hilfsmittel sind mit geeigneten Einrichtungen, wie Seilzügen, von der Erde aus zur Arbeitsstelle zu transportieren.