DGUV Information 209-019 - Sicherheit bei der Blechverarbeitung

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Abschnitt 10 - 10 Gefährdungsermittlung und Unterweisung

Betreiber und Betreiberinnen oder Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen entsprechend den Regelungen der BetrSichV vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen ableiten und umsetzen. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen.

Zur Ermittlung des Stands der Technik kann die Bekanntmachung zur Betriebssicherheit BekBS 1114 "Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln" herangezogen werden.

Die Maßnahmen zum Arbeitsschutz beim Betrieb von Maschinen oder technischen Arbeitsmitteln umfassen neben den technischen Maßnahmen, denen grundsätzlich Vorrang gebührt, auch nichttechnische Maßnahmen. Diese nichttechnischen Maßnahmen betreffen auch das Verhalten der Nutzer und Nutzerinnen. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Aushängen einer Betriebsanweisung an der Maschine oder am Arbeitsplatz

  • Bedienung nur durch unterwiesene, beauftragte Personen

  • Überprüfung der Schutzeinrichtungen vor Arbeitsbeginn auf Wirksamkeit

  • Unterweisung der Nutzer und Nutzerinnen in regelmäßigen (mindestens jährlichen) Abständen, um sie mit den Gefahren vertraut zu machen

Die Betriebsanweisungen bedürfen der Schriftform und sollten nur für eine Maschine oder ein Arbeitsverfahren erstellt werden und deren spezifische Gefahren und Schutzmaßnahmen ansprechen. Es hat sich bewährt, eine einheitliche farbliche Gestaltung zu verwenden. So sind üblicherweise die Betriebsanweisungen für die Bedienung von Maschinen oder für Arbeitsverfahren "blau" (Abbildungen 23, 29) für Gefahrstoffe "rot" und zur Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen "grün" gestaltet.

Mit konstruktiven Maßnahmen allein lässt sich Sicherheit bei der Blechbearbeitung nur in begrenztem Maße erreichen. Die Unterweisung ist daher von besonderer Bedeutung. Betriebsanweisungen sind die Grundlage für Unterweisungen. Sie sollten nicht nur für die Bearbeitung, sondern auch für die Handhabung, den Transport und die Lagerung von Blechen erstellt werden.

Ziel einer Unterweisung ist es, die Beschäftigten persönlich in den Arbeitsschutz einzubinden und die sicherheits- und gesundheitsgerechten Zustände und Verhaltensweisen zu erhalten oder zu erweitern. Durchgeführte Unterweisungen sollten schriftlich festgehalten werden (Abbildung 51).

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Abb.51
Beispiel eines Formulars für die Dokumentation einer durchgeführten Unterweisung