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Abschnitt 4.4.6 - 4.4.6 Fahrzeuge und mobile Arbeitsmittel

4.4.6.1
Beschaffenheitsanforderungen

Entsprechend § 4 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und § 33 Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV/GUV-V D29) dürfen nur Fahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmittel zum Einsatz kommen, bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet und ergonomische Zusammenhänge berücksichtigt sind. Der betriebssichere Zustand von Fahrzeugen umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand. Das kann erreicht werden durch einen ergonomisch gestalteten Bedienplatz, z.B.

  • schwingungsgedämpfter Fahrersitz und ggf. drehbarer Fahrersitz,

  • beheizbare Fahrerkabine,

  • Anordnung der Bedienelemente,

  • sichere Ein- und Ausstiege,

  • Fahrerkabine mit Schutzeinrichtung gegen Umsturz bzw. Schutzrahmen.

Entsprechend Anhang 2 Nr. 3Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) bleibt das Führen selbstfahrender Arbeitsmittel den Beschäftigten vorbehalten, die im Hinblick auf das sichere Führen dieser Arbeitsmittel eine angemessene Unterweisung erhalten haben, dazu geeignet sind und hierzu beauftragt wurden. Eine Eignung für das Führen von Fahrzeugen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen liegt z.B. vor, wenn

  • die für die Fahrzeugart erforderliche Fahrerlaubnis und beim Betrieb im öffentlichen Verkehrsbereich der erforderliche Führerschein vorhanden sind.

  • eine Ausbildung zum Bedienen des jeweiligen Fahrzeugs oder selbstfahrenden Arbeitsmittels absolviert wurde.

  • vor Aufnahme der Tätigkeit die praktischen Fertigkeiten des Fahrzeugführers festgestellt werden.

  • bei Bedenken hinsichtlich der persönlichen Eignung zum Führen von Fahrzeugen und mobilen Arbeitsmitteln diese durch eine arbeitsmedizinische Untersuchung entsprechend dem Grundsatz G 25 ausgeräumt wurden.

Durch An- und Aufbaumaschinen darf die Betriebssicherheit von mobilen Arbeitsmitteln oder Fahrzeugen nicht beeinträchtigt werden. Die Betriebssicherheit wird nicht beeinträchtigt, wenn die zulässigen Werte für Gesamtgewicht, Achslasten, statische Stützlast und Sattellast nicht überschritten werden und die Standsicherheit gewährleistet ist.

Siehe hierzu auch § 37 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV/GUV-V D29).

Werden an Fahrzeugen oder selbstfahrenden Arbeitsmitteln An- und Aufbaumaschinen montiert, die in Betriebsstellung die Fahrsicherheit des Trägerfahrzeuges beeinträchtigen oder das Lichtraumprofil (z.B. Mähmaschinen, Ladekrane oder Schneepflug) überschreiten, müssen Einrichtungen vorhanden sein, die bei Transportfahrten einen nicht bestimmungsgemäßen Betriebszustand verhindern oder zumindest signalisieren.

Die Fahrsicherheit wird beeinträchtigt, wenn z.B. Hinterachsabstützungen nicht gelöst, Transportsicherungen nicht benutzt oder Mähmaschinen und Ladekrane nicht in Transportstellung eingefahren werden.

Folgende Einrichtungen können einen nicht bestimmungsgemäßen Zustand des selbstfahrenden Arbeitsmittels oder des Fahrzeuges verhindern oder anzeigen:

  • Zwangsverriegelungen des Getriebes, sodass nur die Kriechgänge benutzt werden können, oder

  • Warneinrichtungen, die dem Fahrzeugführer Gefahr bringende Betriebszustände optisch oder akustisch deutlich wahrnehmbar anzeigen.

Siehe hierzu auch § 22 Abs. 9 Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV/GUV-V D29).

An- und Aufbaumaschinen dürfen an selbstfahrenden Arbeitsmitteln oder Fahrzeugen nur betrieben werden, wenn die Führerhäuser mit Einrichtungen versehen sind, die gewährleisten, dass während des Arbeitseinsatzes bei hohen Außentemperaturen und hoher Staubbelastung die Fenster zur Arbeitsseite hin geschlossen bleiben können.

Dies kann z.B. erreicht werden durch

  • Partikelfilter in der Lüftungsanlage,

  • Wärmedämmung des Führerhauses gegen Antriebsaggregate,

  • Einrichtungen gegen übermäßige Aufheizung des Führerhauses sowie

  • Klimaanlage mit Pollenfilter.

Hohe Staubbelastung kann z.B. bei Mäh- und Kehrarbeiten entstehen.

Für das Besteigen des Fahrzeugs und der Aufbauten müssen geeignete Aufstiegs- und Festhaltemöglichkeiten vorhanden sein und von den Beschäftigten genutzt werden. Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn geeignete Leitern benutzt werden. Über Reifen, Felgen oder Radnaben wird nicht abgesprungen.

Siehe §§ 25 und 41 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV/GUV-V D29).

4.4.6.2
Inanspruchnahme von Sonderrechten

Sonderrechte nach § 35 StVO dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Die "Richtlinien zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSA 95) sehen bei der Inanspruchnahme der Sonderrechte nach § 35 StVO Abs. 6 für Fahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmittel im Straßenunterhaltungsdienst eine rot-weiß-rote Sicherheitskennzeichnung entsprechend DIN 30710 "Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten" vor. Zusätzlich sollen sie Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht gemäß § 52 Abs. 4 StVZO) besitzen.

Fälle, in denen Rundumlicht eingeschaltet wird, sind z.B.:

  • beim Stillstand der Fahrzeuge an Arbeitsstellen,

  • im Arbeitseinsatz bei Fahrgeschwindigkeiten

    < 60 km/h auf Kraftfahrstraßen und Autobahnen bzw.

    < 40 km/h auf sonstigen Straßen oder

  • wenn Anbaumaschinen mitgeführt werden, die über die Fahrzeugbegrenzungen hinausragen.

Darüber hinaus geben die RSA 95 vor, dass Fahrzeuge der Bauverwaltung, die als Arbeitsfahrzeuge eingesetzt werden, eine Lackierung im Farbton Gelborange (RAL 2000 bzw. nach RAL 2011, siehe RSA 95 Abschn. 7.1 Abs. 2) erhalten. Dies trifft nicht zu für

  • selbstfahrende Arbeitsmittel für den Mitgängerbetrieb und Fahrzeuge, die nicht auf Straßen, sondern nur auf Gehwegen, Parkplätzen oder Schulhöfen zum Einsatz kommen (z.B. Kompakt- oder Schmalspurschlepper) und

  • Fahrzeuge, die im Bedarfsfall angemietet werden, und gewerbliche Fahrzeuge.

Die RSA 95 sehen bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 StVO im Bereich von Fahrbahnen öffentlicher Straßen und Wege neben der entsprechenden Sicherheitskennzeichnung auch die Verwendung von Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) vor. Ist eine Kennleuchte nicht ständig von allen Seiten sichtbar, sind zwei Kennleuchten so anzubringen, dass sie das Fahrzeug nach vorn und hinten wirksam kennzeichnen. Alle Kennleuchten mit gelbem Blinklicht oder Leuchten der zusätzlichen Sicherheitskennzeichnung sind während der Fahrt zur Arbeitsstelle und während der Aufenthalte innerhalb einer abgegrenzten Arbeitsstelle auszuschalten (siehe Ziffer I VwV-StVO zu § 38 Abs. 3).

4.4.6.3
Mitfahren von Personen

Entsprechend des Anhangs 2 Nr. 3.2Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) dürfen Personen auf und in Fahrzeugen und mobilen Arbeitsmitteln nur auf sicheren und für diesen Zweck ausgerüsteten Plätzen befördert werden. Deshalb ist das Mitfahren auf Aufstiegen, Fahrzeugaufbauten, Mulden von Muldenfahrzeugen, dem Zuggabelgestänge oder anderen als dafür vorgesehenen Plätzen sowie auf oder neben der Ladung unzulässig. Ladeflächen ohne geeignete Sitzplätze, Hochsitze von Lkw-Ladekranen usw. bieten keinen sicheren Aufenthalt für das Mitfahren von Personen. Gleiches gilt für das Stehen auf Ladeflächen und das Sitzen auf Bordwänden oder Kotflügeln.

Das Auf- und Abspringen während der Fahrt ist verboten (§ 42 Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV/GUV-V D29)).

Bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr richtet sich die Gurtanlegepflicht nach § 21a StVO. Nach § 43 Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV/GUV-V D29) sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte auch innerhalb der Arbeitsstätten, wozu auch Verkehrswege und Baustellen gehören, zu benutzen.

4.4.6.4
Anfahren

Der Fahrzeug- oder Maschinenführer darf erst anfahren, nachdem die Ladetätigkeit beendet ist und alle Mitfahrenden die vorgesehenen Plätze eingenommen haben. (§ 42 Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV/ GUV-V D29)).

4.4.6.5
Rückwärtsfahren

Das Rückwärtsfahren und das Zurücksetzen (z.B. beim Wenden) stellen gefährliche Vorgänge dar. Sie sollen nach Möglichkeit vermieden werden.

Der Fahrzeug- oder Maschinenführer darf nur rückwärts fahren oder zurücksetzen, wenn sichergestellt ist, dass Personen nicht gefährdet werden und der rückwärtige Bereich eingesehen werden kann. Kann dies nicht sichergestellt werden, hat er sich durch einen Einweiser einweisen zu lassen. Einweiser dürfen sich nur im Sichtbereich des Fahrzeugführers und nicht zwischen dem sich bewegenden Fahrzeug und in dessen Bewegungsrichtung befindlichen Hindernissen aufhalten; sie dürfen während des Einweisens keine anderen Tätigkeiten ausführen (§ 46 Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV/GUV-V D29)). Vorgeschriebene Handzeichen sind im Anhang 4 dieser Regel dargestellt.

Zusätzlich können Gefährdungen von Personen reduziert werden, z.B. durch:

  • Abschrankung des Gefahrbereiches,

  • Anordnung von Verkehrsspiegeln, die dem Fahrzeugführer das Überblicken des Gefahrbereiches ermöglichen,

  • Rückfahrkamera-System bei Schrittgeschwindigkeit, damit der Fahrer wechselweise in den Außenspiegel und auf den Monitor blicken kann

  • Ausstattung von Dreh- und Wendesitzen in Fahrerkabinen oder

  • akustischen Warnton beim Rückwärtsfahren.

4.4.6.6
Kuppeln von Fahrzeugen

Während des Heranfahrens des Zugfahrzeuges beim Kuppeln der Fahrzeuge darf sich niemand zwischen den Fahrzeugen aufhalten. Es ist unzulässig, Anhänger zum Kuppeln auflaufen zu lassen. Anzukuppelnde Anhänger oder Anhängegeräte sind mit der Feststellbremse oder durch Unterlegkeile gegen Fortrollen zu sichern. Zugösen sind vor dem Heranfahren mit dem Zugfahrzeug auf die Höhe der Anhängekupplung einzustellen. (§ 40 Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV/GUV-V D29)).

4.4.6.7
Abstellen von Fahrzeugen und fahrbaren Arbeitsmaschinen

Fahrzeug- und Maschinenführer dürfen Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen erst verlassen, nachdem sie gegen unbeabsichtigte Bewegungen gesichert worden sind (§ 55 Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV/GUV-V D29)).

Unbeabsichtigte Bewegungen werden z.B. verhindert durch:

  • Betätigen der Feststellbremse,

  • Absetzen der Ladeeinrichtung bzw. Anbaumaschine,

  • Benutzen der Unterlegkeile,

  • Vertäuen oder

  • Festzurren.

Um gefahrbringendes Rückwärtsfahren, z.B. auf dem Betriebshof, zu vermeiden, sollen Fahrzeuge und Maschinen nicht auf Verkehrsflächen, die zum Wenden vorgesehen sind, abgestellt werden.

4.4.6.8
Sicherung gegen unbefugte Benutzung

Kraftbetriebene Fahrzeuge und Maschinen dürfen nur abgestellt und vom Fahrzeug- und Maschinenführer verlassen werden, nachdem sie gegen unbefugtes Benutzen gesichert worden sind (§ 55 Abs. 2 Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV/GUV-V D29)). Unbefugtes Benutzen wird z.B. durch Stillsetzen des Antriebes und Abziehen des Zündschlüssels sowie durch Abschließen des Führerhauses oder der Abdeckung der Bedienelemente verhindert.

4.4.6.9
Ziehen von Lasten

Lasten dürfen mit Zugeinrichtungen, z.B. mit Winden, des stillstehenden Fahrzeuges nur gezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass das Fahrzeug nicht kippen, umstürzen, wegrollen oder wegrutschen kann (§ 53 Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV/GUV-V D29)). Fahrzeuge und Maschinen können z.B. durch Abstützeinrichtungen, wie Bergstütze, Rückeschild oder durch das Anschlagen an festen Punkten gesichert werden.