Abschnitt 11.1 - 11 Umkristallisieren und Wiedergewinnen der Lösemittel
11.1 Umkristallisieren von Explosivstoff
Einrichtungen zum Umkristallisieren der Explosivstoffe und zum Wiedergewinnen der dabei verwendeten Lösemittel dürfen in einem Raum errichtet sein.