DGUV Regel 101-025 - Richtlinien für tragbare Heftgeräte

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.6 - 4.6 Verwendung in Vorrichtungen

4.6.1 Für den Einsatz von tragbaren Heftgeräten in Vorrichtungen müssen Schutzmaßnahmen gegen Verletzungen durch austretende Verbindungsmittel vorgesehen sein, wenn das Werkstück durch Handanlage an das Gegenlager oder an die Austrittsstelle für das Verbindungsmittel angelegt und gedrückt wird.

Als Schutzmaßnahmen gelten z. B.
  • feste Schutzkörbe oder Schutzbügel,

  • niedrig eingestellter Hub,

  • bewegliche Schutzbügel,

  • geringer Andruck.

Siehe auch UVV "Papierverarbeitung" (VBG 7i) und DIN 31 001 Teil 1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe; Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder".

4.6.2 Abweichend von Abschnitt 4.6.1 sind bei Heftgeräten, bei denen ein Gegenlager von der Geräteseite her eingesetzt wird und das Werkstück an der Austrittsstelle für das Verbindungsmittel anliegt, keine besonderen Maßnahmen erforderlich.