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Abschnitt 10 ASR A1.5/1,2 - Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen

(1) Werden auf Baustellen Fußböden und Trittflächen von Treppen mit temporären Belägen, z. B.

  • Malerabdeckvliese als Schutz vor Verschmutzung,

  • PVC-Folien als Feuchtigkeitssperren,

  • Auflagen aus Pappe als Schutz vor Beschädigung oder

  • Auflagen gegen Funkenflug,

abgedeckt, ist auf eine ausreichende Trittsicherheit zu achten. Hierzu hat der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Verrutschen, zur Rutschhemmung und zur Vermeidung von Unebenheiten oder Stolperstellen durchzuführen.

(2) Technische Maßnahmen sind z. B. Verkleben/Befestigen von Rändern und Stößen, Sicherung gegen Faltenbildung und Verschieben. Organisatorische Maßnahmen sind z. B. Absperren von Bereichen oder Unterweisung der Beschäftigten zum Betreten der temporären Beläge.