DGUV Regel 101-021 - Schornsteinfegerarbeiten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.7 - 4.7 Persönliche Schutzausrüstungen

Ist es durch betriebstechnische Maßnahmen nicht ausgeschlossen, dass die Beschäftigten Unfall- und Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, so hat der Unternehmer oder die Unternehmerin gemäß PSA-Benutzungsverordnung geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen.

Die Beschäftigten haben die persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel der Unternehmerin oder dem Unternehmer unverzüglich zu melden.

ccc_1154_as_2.jpgSiehe § 30 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

Dieses wird bei Schornsteinfegerarbeiten z. B. erreicht, wenn die Anforderungen nach Anhang 1 erfüllt sind.