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Abschnitt 9 - Nehmen Sie an arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen teil!

Zweck der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Trotz der Maßnahmen des technischen Arbeitsschutzes und trotz des Tragens persönlicher Schutzausrüstungen kann es zu Gesundheitsschädigungen durch Chemikalien kommen. Daher sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erforderlich, um Beeinträchtigungen der Gesundheit rechtzeitig zu erkennen und ihnen vorbeugen zu können.

Rechtsgrundlagen

Die "Verordnung zur abeitsmedizinischen Vorsorge" (ArbMedVV) und die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) verpflichten den Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen zu Maßnahmen der allgemeinen und speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Pflicht und Angebotsuntersuchungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten bei Tätigkeiten mit den in der Gefahrstoffverordnung genannten Stoffen unter bestimmten Voraussetzungen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu unterziehen sind (Pflichtuntersuchungen) oder dass Ihnen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen angeboten werden (Angebotsuntersuchungen).

Sowohl die Pflicht- als auch die Angebotsuntersuchungen erfolgen als

  • Erstuntersuchungen vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit,

  • Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen während dieser Tätigkeit,

  • Nachuntersuchung bei Beendigung dieser Tätigkeit.

Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen sind den Beschäftigten darüber hinaus nachgehende Untersuchungen nach Beendigung der Beschäftigung anzubieten.

Auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet, kann die Nachuntersuchung vorzeitig erfolgen. Der Unternehmer trägt die für diese speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen entstehenden Kosten.

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Bild 45: Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung

Mitwirken des Beschäftigten

Der Unternehmer darf an bestimmten Arbeitsplätzen Mitarbeiter nur beschäftigen, wenn diese vorher von einem Arbeitsmediziner untersucht wurden. Wirken Sie bei diesen Bemühungen um Ihre eigene Gesundheit bitte mit, indem Sie an den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen teilnehmen, die in der Regel vom Betriebsarzt durchgeführt werden.

Weisen Sie den Arzt darauf hin, wenn Sie einen Zusammenhang zwischen auftretenden Gesundheitsbeschwerden und den Arbeitsplatzverhältnissen vermuten.

Aufklärungspflicht des Arztes

Der Arbeitsmediziner muss den Untersuchungsbefund schriftlich festhalten, den Beschäftigten auf dessen Verlangen über den Untersuchungsbefund unterrichten und ihm erforderlichenfalls geeignete medizinische Maßnahmen empfehlen.

Schweigepflicht des Arztes

Gegenüber Dritten - auch gegenüber dem Unternehmer - besteht auch bei speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen die ärztliche Schweigepflicht. Der Unternehmer wird lediglich im Falle von Pflichtuntersuchungen mit Hilfe der ärztlichen Bescheinigung darüber unterrichtet, ob gesundheitliche Bedenken gegen eine Beschäftigung bzw. Weiterbeschäftigung bestehen oder nicht.

Dokumentation

Für jeden Beschäftigten wird im Betrieb eine Gesundheitskartei geführt, in der festgehalten wird, ob, wann und (im Falle von Pflichtuntersuchungen) mit welchem Ergebnis die vorgeschriebenen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt wurden.