TRR 513 - TR Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen 513

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Abschnitt 4 TRR 513 - Prüfumfang (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

4.1 Ordnungsprüfung

Der Sachverständige stellt fest, ob

(1) die Rohrleitung identifizierbar ist,

(2) die vorgelegten Unterlagen über die erstmalige Prüfung für die zu prüfende Rohrleitung zutreffen,

(3) die Bescheinigungen, soweit erforderlich, vorhanden sind, z.B. auch über die ordnungsmäßige Einlagerung, Prüfung des Korrosionsschutzsystems, Prüfung der elektrischen Einrichtungen im explosionsgefährdeten Bereich.

4.2 Prüfung der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile

Der Sachverständige prüft

(1) Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung oder gegen Temperaturabweichung auf Vorhandensein, sachgemäße Auswahl und Einstellung - z.B. anhand einer Bescheinigung eines Sachverständigen - sowie auf sachgemäße Anordnung, unter Einbeziehung der gefahrlosen Ableitung der beim Ansprechen ausströmenden Medien und, soweit erforderlich, auf Funktion.

(2) die Eignung, sachgemäße Anordnung und ggf. die richtige Anzeige bzw. Funktion weiterer sicherheitstechnisch erforderlicher Ausrüstungsteile, z.B. der Meßeinrichtung für Druck und Temperatur.

(3) ob die dem Betrieb der Rohrleitung dienenden sonstigen Armaturen-, Meß- und Regeleinrichtungen die Sicherheit der Rohrleitung oder die Funktion der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile beeinträchtigen, ggf. auch im Hinblick auf abzuführende Medien und deren gefahrlose Ableitung.

(4) ob die Funktion von Ausrüstungsteilen, die durch Fremdenergie (z.B. elektrische, pneumatische und hydraulische; angetrieben bzw. angesteuert werden, auch bei Energieausfall gegeben ist z.B. durch Fail-Safe-Ausführung - oder ob einer Funktionsbeeinträchtigung durch Energieausfall hinreichend Rechnung getragen wurde.

(5) an beheizten Rohrleitungen die Eignung und Einstellung von Einrichtungen zur Einhaltung der zulässigen Betriebstemperatur der Rohrleitung.